Die passende Rechtsform für Startups

Startup gründen - aber welche Gesellschaftsform?

In der Unternehmenspraxis finden sich eine Hand voll unterschiedliche Gesellschaftsformen. Jede Gesellschaft benötigt – abhängig von den Zielen der Gesellschafter und der Gesellschaftsform – einen individuell zugeschnittenen Gesellschaftervertrag. Bei Gründern junger Startups gibt es dabei ganz besondere Faktoren zu beachten.

Unsere Rechtsanwälte und Fachanwälte für Gesellschaftsrecht und Steuerrecht beraten als Wirtschaftskanzlei mit Standorten in Hamburg, Berlin, Frankfurt, München und Köln Gründer und Unternehmer bei der Wahl der für sie passenden Gesellschaftsform - in rechtlicher und steuerlicher Hinsicht. Darüber hinaus begleiten wir Startups von der Gründung und Finanzierung über die Führung des Unternehmens bis hin zu einem möglichen Verkauf.

Einen Überblick unserer Leistungen für Startups finden Sie hier: Startup & Gründung

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

GmbH - Gründungspakete zum Festpreis - ab 249 EUR netto

Unsere Fachanwälte für Gesellschaftsrecht haben Gründungspakete für Sie geschnürt. Suchen Sie sich ein Paket aus und bestellen Sie direkt Musterdokumente und Video-Beratungstermine.

Überblick über die möglichen Gesellschaftsformen

Bei den Gesellschaftsformen muss eine grundsätzliche Unterscheidung gemacht werden: Sie unterteilen sich in Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften.

  1. Personengesellschaften
    - Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
    - Offene Handelsgesellschaft (OHG)
    - Kommanditgesellschaft (KG)
    - Mischformen, z.B. die GmbH & Co. KG

  2. Kapitalgesellschaften
    - Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
    - Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG)
    - Aktiengesellschaft (AG)
    - Limited

Kriterien für die Wahl der passenden Gesellschaftsform

Folgende Kriterien spielen grundsätzlich eine überragend wichtige Rolle bei der Wahl der passenden Gesellschaftsform: :

  • Begrenzung der Haftungsrisiken, insbesondere für das Privatvermögen der Gesellschafter
  • Begrenzung der Steuerbelastung
  • Schutz von Betriebsgeheimnissen, des eingesetzten Know Hows und aller gewerblichen Schutzrechte
  • Klarheit und Rechtssicherheit im Verhältnis der Gesellschaftergruppen, z. B. der operativ tätigen Gesellschafter und reinen Investoren

Wenn man danach fragt, was neben den oben genannten Aspekten die wichtigsten Kriterien für die optimale Rechtsformwahl sind, spielen immer auch die nachfolgenden Fragen eine Rolle:

  • Akzeptanz im Rechtsverkehr
  • Pflicht zur Veröffentlichung der Jahresabschlüsse (Transparenz gegenüber der Konkurrenz)
  • Handelsregisterpublizität (Transparenz bzgl. der Geschäftsleitung und des Gesellschafterkreises)
  • Weisungsbefugnis der Gesellschafter gegenüber dem Management
  • Reichweite der Informationsrechte der Gesellschafter gegenüber der Geschäftsleitung
  • Formfreiheit bei Anteilsübertragungen (relevant z. B. bei häufig stattfindenden Mitarbeiterbeteiligungen)
  • Beschränkte Verwendungsmöglichkeit bei manchen Rechtsformen

Kapital- oder Personengesellschaft?

Die Unterschiede zwischen einer Personen- und einer Kapitalgesellschaft sind gewaltig, sodass grundsätzlich zwischen der Kapitalgesellschaft (GmbH und AG) und Personengesellschaft (KG, GbR, stille Gesellschaft) zu unterscheiden ist. Während die Kapitalgesellschaft ein eigenständiges Rechtssubjekt darstellt (sogenannte juristische Person) und bei ihr die kapitalmäßige Beteiligung im Vordergrund steht, wird die Personengesellschaft durch die an ihr beteiligten Personen geprägt. Diese grundlegende Unterscheidung hat Einfluss auf die Stellung der Gesellschafter untereinander, die Beziehung der Gesellschafter zur Gesellschaft, auf Haftungsfragen und die Besteuerung der Gesellschaft und Gesellschafter.

Die entscheidenden Unterschiede  haben wir euch in der folgenden Tabelle der Übersicht halber zusammengefasst:

 

Personengesellschaft

Kapitalgesellschaft

Rechtsstellung

Natürliche Personen

Juristische Person

Haftung

unbeschränkt

beschränkt

Leitung

grds. jeder Gesellschafter

Leitung über Gremien

Vor- und Nachteile der wichtigsten Rechtsformen

Die wichtigsten Informationen sowie die entscheidenden Vor- und Nachteile der wichtigsten Rechtsformen für Startups haben wir Ihnen im folgenden zusammengestellt - bei Klick auf die jeweilige Rechtsform erfahren Sie mehr. 

Die GmbH

Die beliebtesten Rechtsform bei deutschen Startups ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH). 

Der wichtigste Vorteil der GmbH ist die beschränkte Haftung. Die GmbH ist eine eigene Rechtspersönlichkeit. Man schließt also Verträge im Namen der GmbH und haftet, falls etwas schief geht, auch nur mit dem Vermögen der GmbH und nicht mit dem eigenen Privatvermögen. Personen sind als Gesellschafter an der GmbH beteiligt. Wird das Geld reinvestiert, profitieren diese von signifikanten Steuervorteilen

Aufgrund der Haftungsregelung sollte die GmbH unbedingt als Rechtsform gewählt werden, wenn das infrage stehende Startup Produkte herstellt oder Dienstleistungen erbringt, bei denen  gewisse Haftungsrisiken bestehen.

Damit Vertragspartner in Anbetracht dieser reduzierten Haftung nicht völlig ungeschützt sind, benötigen Gründer für die Gründung einer GmbH ein Mindest-Stammkapital von EUR 25.000. Zum Stammkapital und der Verwendung nach Einzahlung finden Sie nähere Informationen auf unserer Webseite zum Thema: Stammkapital

Die UG

Die UG wird in der Regel immer dann von Gründern als geeignete Rechtsform gewählt, wenn die Vorteile einer GmbH gewünscht sind - aber die notwendigen finanziellen Mittel für das Stammkapital nicht zur Verfügung stehen. Im Gegensatz zur GmbH kann die UG schon mit EUR 1 Stammkapital gegründet werden. Im Übrigen funktioniert die UG überwiegend wie die GmbH und bietet dieselben Steuer- und Haftungsvorteile.

Gesellschafter sind allerdings verpflichtet, die 25.000 EUR im Laufe der Zeit anzusparen und beiseite zu legen. Diese sog. Rücklagenpficht ist der erste Nachteil der UG. 

Daneben hat sie den Nachteil, dass UGs im Geschäftsverkehr einen nicht so guten Ruf genießen - denn Geschäftspartner wissen um die im Zweifel reduzierte Einlage und die damit einhergehende begrenzte Haftung und Zuverlässigkeit der UG.

Holding

Bei der Holding werden zwei GmbHs übereinander geschaltet:

  • Eine sog. Operative GmbH übernimmt das Geschäft.
  • Eine zweite sog. Holding-Gesellschaft hält die Anteile an der 1. GmbH, und die beteiligten Personen halten wiederum die Anteile an der Holding Gesellschaft. 

Die Holding-Struktur verstärkt die Effekte der GmbH nochmal: Es bestehen ein noch geringeres Haftungsrisiko und noch größere Steuerersparnis bei Reinvestition von Gewinnen. Sie verursacht aber auch mehr Kosten bei der Gründung sowie laufende Kosten bei der Buchhaltung. 

Eine Holding-Struktur macht vor allem dann Sinn, wenn die Beteiligten die Gründung mehrerer Unternehmen oder Unternehmenszweige planen oder das Unternehmen perspektivisch verkaufen und das Geld aus dem Verkauf dann neu investieren wollen. Im Übrigen kann eine Holding-Struktur aber auch nachträglich geschaffen werden und zunächst mit einer einzelnen GmbH begonnen werden.

Expertentipp: Gerade bei größerer und vielfältiger Geschäftstätigkeit bietet sich häufig die Schaffung eines Verbundes mehrerer selbständiger Unternehmen in einer Konzernstruktur an. Bei der Holding beherrscht das Mutterunternehmen die Tochterunternehmen und gegebenenfalls Enkelunternehmen. Aber auch bei kleineren oder noch im Aufbau befindlichen Strukturen kann die Etablierung einer Konzernstruktur bereits sinnvoll sein.

Während im KMU-Bereich die Holding sowohl als Personen- als auch als Kapitalgesellschaft organisiert ist, werden die Holding-Strukturen im jüngeren Startup-Umfeld von Kapitalgesellschaften dominiert. Dabei halten die Unternehmensgründer ihre Beteiligungen an dem operativ tätigen Startup in Form einer kostengünstigen UG. Eine solche Kapitalgesellschafts-Holding soll nach einem gelungenen Exit die Steuerbelastung reduzieren (sog. Schachtelprivileg) und eine Reinvestition in neue Startup-Geschäfte erleichtern.

Die AG

Die Aktiengesellschaft (AG) wird eher selten von Anfang an gegründet, sondern oft werden eher bestehende andere Gesellschaftsformen später in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. 

Die AG ermöglicht eine finanzielle Beteiligung eines großen Kreises an Menschen, den sog. Aktionären, ohne dass diese - abgesehen von einigen wenigen Kontrollrechten - in der AG wirkliche Mitbestimmungsrechte hätten. Durch die Aktionäre kann dagegen schnell und leicht neues Eigenkapital aufgenommen werden. AGs sind daher oft finanziell stark und Konkurrenten anderer Gesellschaftsformen überlegen. Sie machen sich aber von der Bewertung auf dem Aktienmarkt finanziell auch abhängig. 

Die AG braucht ein Grundkapital von mindestens 50.000 EUR und es gelten strenge Formalien in Bezug auf Buchführung, Veröffentlichung der Bilanz & Co - was die Führung einer AG auch sehr teuer macht. 

Personengesellschaften - v.a. die GbR

Wenn Geld und Haftung dagegen nicht im Vordergrund stehen, kann auch die Gründung einer Personengesellschaft im Einzelfall Sinn machen.

Die bekannteste Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (kurz: GbR), auch BGB-Gesellschaft genannt. 

Hier stehen die beteiligten Personen im Vordergrund. Das heißt: Der jeweilige Steuersatz am Gewinn richtet sich für jede Person nach ihrer individuellen Einkommensteuer (das kann je nach Person Vor- oder Nachteil sein) und die Gesellschafter haften umfänglicher, nämlich mit ihrem Privatvermögen. 

Der große Vorteil der GbR ist die Formfreiheit: Die Gesellschafter können alles mündlich beschließen, während bei den Kapitalgesellschaften großer Formzwang herrscht: Es müssen oft Gesellschafterbeschlüsse unter Einhaltung gewisser Formalia gefasst werden, es gilt Eintragungszwang im Handelsregister und die Buchhaltung wird wesentlich komplexer, was in der Regel auf höhere Kosten in der Unterhaltung hinausläuft. 

Wegen dieser Formfreiheit werden GbRs übrigens oft gegründet, ohne dass sich ihre Mitglieder dessen bewusst sind: Es reicht nämlich schon der gemeinsame (mündliche) Entschluss, zur Erreichung eines bestimmten Zwecks gemeinsam tätig zu werden. 

Wegen der persönlichen Haftung der beteiligten Gesellschafter ist von der GbR aber dringend abzuraten, wenn in dem jeweiligen Unternehmensfeld Haftungsrisiken bestehen. 

Übrige Personengesellschaften außer der GbR (wie die KG sowie die GmbH & Co KG und die OhG) sollen an dieser Stelle nicht interessieren, da sie - aus diversen Gründen - für typische Startups in der Regel zu Beginn noch keinen Sinn machen. 

Das Einzelunternehmen / der e.K.

Das Einzelunternehmen ist eigentlich keine Gesellschaftsform im engeren Sinne, sondern eher das, was passiert, wenn explizit erstmal keine Gesellschaft gründet wird. Denn wer als Freiberufler tätig ist oder ein Kleingewerbe betreibt, ist als sog. Einzelunternehmer tätig. 

Die Gründung erfolgt für Gewerbetreibende durch Anmeldung beim Gewerbeamt und ggf. Eintragung im Handelsregister, für Freiberufler durch Anzeige beim Finanzamt. Eine Buchhaltungspflicht besteht nicht. 

Wer als Kaufmann ein Gewerbe betreibt, ist als eingetragener Kaufmann (kurz: eK) im Einzelunternehmen tätig. Für ihn gilt grundsätzlich dasselbe wie für Gewerbetreibende generell, mit einigen Ausnahmen: Er ist zur Eintragung ins Handelsregister und zur doppelten Buchhaltung verpflichtet.

Der Vorteil der unkomplizierten Gründung und der Kostenersparnis führt viele Gründer zuerst zum Einzelunternehmen. 

Haften tut ihr immer aber auch hier mit dem Privatvermögen und steuerlich kann das Einzelunternehmen nachteilig sein. Aus Haftungs- und Steuergründen sollten daher  - jedenfalls ab einer gewissen Größe - Einzelunternehmen in eine GmbH überführt werden. 

Steuerliche Belastungen für Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften

Für viele Unternehmer ist erfahrungsgemäß die steuerliche Dimension der jeweiligen Gesellschaftsform besonders relevant. Daher sei auf den wesentlichen Unterschied der Ertragsbesteuerung der Gesellschaften hingewiesen.

Die GmbH und AG als Kapitalgesellschaften unterliegen dem ertragsteuerlichen Trennungsprinzip. Das heißt, dass die Kapitalgesellschaft selbst Körperschaftssteuersubjekt ist und ihre Gewinne besteuert werden (KSt). Daneben werden „getrennt“ die von der GmbH oder AG an ihre Gesellschafter ausgeschütteten Gewinne besteuert. Grundsätzlich unterliegen Kapitalgesellschaften einer Steuerlast von ca. 30%, wovon auf die Körperschaftsteuer ein Steuersatz von 15% und die Gewerbesteuer ein Steuersatz von 15–20% – je nach Hebesatz – entfällt. Damit empfiehlt sich die Form der Kapitalgesellschaft vor allem dann, wenn die Absicht und Erwartung hoher Gewinnthesaurierung und Reinvestition besteht. Es gilt auch, die Besteuerung sogenannter verdeckter Gewinnausschüttungen bei Kapitalgesellschaften zu vermeiden. Dabei handelt es sich – vereinfacht gesprochen - um Zuwendungen der Gesellschaft an einen Gesellschafter, welche ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Person, die nicht Gesellschafter ist, nicht gewährt hätte und welche steuerlich unbeachtliche Gewinnverwendungen in steuerwirksame Betriebsausgaben transferieren (sollen).

Dagegen sind die Personengesellschaften grundsätzlich keine Einkommensteuersubjekte (anders aber bei der GewSt und USt). Bei Personengesellschaften gilt das steuerliche Transparenzprinzip. Jede Personengesellschaft (KG, GbR oder Stille Beteiligung) ist einkommenssteuerlich „transparent“. Einkommensteuer fällt nicht auf der Gesellschaftsebene, sondern auf der Gesellschafterebene an. Der Gesellschafter als steuerlicher Mitunternehmer ist einkommensteuerpflichtig. Bei Personengesellschaften hat jeder Gesellschafter nach Aufteilung des Ergebnisses den Gesellschaftsgewinn anhand seiner individuellen Einkommensteuer (bis zu einem Höchstsatz von 45%) zu versteuern, wobei die zu entrichtende Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer anzurechnen ist.

Besonderheiten bei Startups

Bei Startups gibt es besondere Kriterien, die sie häufig von anderen Unternehmensgründungen unterscheiden: Soll ein Unternehmen aufgebaut werden, bei dem absehbar ist, dass es in absehbarer Zeit veräußert wird (oft bei FinTechs oder anderen Startups der Fall), wird man als Gesellschaftsform meist eine Kapitalgesellschaft wählen, um eine Privilegierung bei der Kaufpreisbesteuerung erreichen zu können. Auch unter Haftungsgesichtspunkten macht die GmbH Sinn.

Soll die Tätigkeit, wie im modernen Zeitalter bei Jungunternehmern meist favorisiert, nicht nur im Inland stattfinden, sondern ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen jedenfalls auf dem europäischen Markt erfolgen, sind auch Besonderheiten des Auslands zu beachten: Insbesondere ausländische Investoren und strategische Unternehmenskäufer favorisieren meist die GmbH als vertraute deutsche Gesellschaftsform.

Für Startups mit Finanzierungsproblemen am Anfang kann sich die UG anbieten, die kleine Schwester der GmbH. Sie kann schon mit 1 EUR gegründet werden. Ihr Ansehen am Markt ist, ob des geringen Stammkapitals, aber gering. Zudem besteht für die Beteiligten eine Rücklagepflicht, die in der Gründungsphase hinderlich sein kann. Je nach Einzelfall kann daher eine Kreditaufnahme sinnvoller sein.

Nähere Informationen zur Finanzierung von Startups gibt es hier: Finanzierung von Startups

Vereinfachte Gründung bei der Ein-Personen-GmbH

Als Alternative zur klassischen GmbH- und UG-Gründung ermöglicht der Gesetzgeber eine Gründung im sogenannten vereinfachten Verfahren. Hierzu wird ein  Musterprotokoll zur Verfügung gestellt. Das Musterprotokoll darf jedoch nur dann verwandt werden, wenn es sich um eine Bargründung handelt, die Gesellschaft nicht mehr als drei Gesellschafter hat und nicht mehr als ein Geschäftsführer bestellt werden soll.

Achtung: Wichtige zu regelnde Themen, die in jeden Gesellschaftsvertrag gehören (z.B. Kündigung und Ausschluss von Gesellschaftern, Erbfolge, Abfindungshöhe bei Ausscheiden) bleiben beim Musterprotokoll unberücksichtigt und können zur Rechtsunsicherheit und später zu Streit unter den Gesellschaftern führen. Eine Verwendung des Musterprotokolls ist damit nur bei Einpersonen-GmbHs oder -UGs empfehlenswert. Wenn der betroffene Gründer rechtlich nicht versiert ist, sollte vorab dennoch unbedingt eine gesellschafts- und steuerrechtliche Beratung erfolgen, da umfangreiche Pflichten bereits mit Gründung entstehen.

Umwandlung: Später Rechtsform wechseln?

Die Rechtsform einer Gesellschaft lässt sich nach dem Umwandlungsgesetz wie ein Kleid wechseln, um auf sich ändernde Entwicklungen (z. B. geänderte Steuergesetze) zu reagieren. Gleichwohl ist es sinnvoll, bereits bei der Unternehmensgründung die für die Gesellschafter beste Rechtsform zu finden. Dies erspart spätere finanzielle Belastungen, die mit einer Unternehmensumwandlung verbunden sind (Rechtsanwalts-, Notarkosten und vor allem Steuern).

Wenn Gründer von Startups bereits einen Businessplan haben, der einen bestimmten Verlauf in absehbarer Zeit vorsieht (z.B. Beteiligung von mehreren Investoren, Verkauf des Unternehmens, o.ä.) empfehlen wir daher dringend, diese Pläne mit einem Fachanwalt für Gesellschaftsrecht vorab zu besprechen und schon von Anfang an die passende Rechtsform zu wählen, die auf die unternehmerischen Ziele zugeschnitten ist.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

Kontaktformular für unverbindliche Mandatsanfragen

Schildern Sie uns Ihr Anliegen und/oder lassen Sie sich zurückrufen.

Hiermit willige ich in die Verarbeitung meiner Daten gemäß der Datenschutzerklärung (Ziffer VIII.) ein. Die Daten werden zur Bearbeitung meiner Kontaktanfrage benötigt und nicht an Dritte weitergegeben. Diese Einwilligung kann ich jederzeit mit Wirkung für die Zukunft durch Erklärung gegenüber ROSE & PARTNER widerrufen.