Entlastung des GmbH-Geschäftsführers

Entlastungsbeschluss in der GmbH-Gesellschafterversammlung

Jedes Jahr wieder müssen sich die Gesellschafter im Rahmen ihrer ordentlichen Gesellschafterversammlung die Frage der Entlastung der Geschäftsführung stellen: Kann der gesamten Geschäftsführung eine Entlastung erteilt werden oder hat sich ein Geschäftsführer oder haben sich sogar mehrere Geschäftsführer etwas zu Schulden kommen lassen? Ein Beschluss zur Entlastung erfolgt durch die Gesellschafter einer GmbH regelmäßig nach der Vorlage des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr.

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Im Detail stellen sich im Zusammenhang einer zu beschließenden Entlastung viele Detailfragen für die Gesellschafter und den Geschäftsführer. Wird in einem Gesellschafterstreit die Geschäftsführung - wie es in der Praxis oft beobachtet werden kann - instrumentalisiert, steht die Entlastung eines Geschäftsführers oft auf dem Spiel, womit sein Haftungsrisiko steigt.

Unsere anwaltliche Expertise bei Entlastungsbeschlüssen

Unser Team von Fachanwälten für Handels- und Gesellschaftsrecht organisiert Gesellschafterversammlungen und verfügt über eine jahrelange Erfahrung mit Entlassungsbeschlüssen und Fragen zur Geschäftsführerhaftung. Wir unterstützen die Gesellschaft und Gesellschafter bei der Vorbereitung und Planung gerichtlicher Maßnahmen gegen die Geschäftsführung, insbesondere der Geschäftsführerhaftung. Darüber hinaus planen und begleiten wir die Verteidigung von Managern gegen Schadensersatzklagen, Geschäftsführer-Abberufungen und Kündigungen. Unser Beratungsspektrum umfasst insbesondere:

  1. Prüfung von Entlastungsbeschlüssen und die Beurteilung ihrer Anfechtbarkeit
  2. Planung und Leitung von strittigen Gesellschafterversammlungen
  3. Führung von Managementhaftungsprozessen
  4. Taktische Beratung und Verteidigung von Geschäftsführern in Haftungsprozessen, inklusive Anfechtungsklagen und Nichtigkeitsklagen
  5. Prüfung und Gestaltung von Geschäftsführerverträgen
  6. Mediation zwischen Gesellschaft, Gesellschaftern und Geschäftsführern

Unser Video zur Entlastung des Geschäftsführers

Schauen Sie doch gerne unser YouTube-Video zum Thema Entlastung an, wenn Sie einen Überblick und effektive Praxistipps von unseren Experten erhalten möchten:

1. Was bedeutet Entlastung der Geschäftsführung?

Die Entlastung bedeutet, dass die Geschäftsführung des Geschäftsführers gebilligt wird. Damit wirkt sie haftungsbegrenzend zugunsten des Geschäftsführers. Die Billigung bezieht sich typischerweise in der Unternehmenspraxis auf die Vergangenheit. In aller Regel umfasst sie vergangene Geschäftsführermaßnahmen, über die die Gesellschafter unterrichtet sind. Die Entlastung kann aber auch als eine Vertrauensbekundung betreffend zukünftige, bereits initiierte oder geplante Geschäftsführermaßnahmen gestaltet werden.

Aus Sicht des Geschäftsführers ist die Entlastung wichtig, weil durch eine beschlossene Entlastung die Billigung der Geschäftsführung verbunden ist. Aus rechtstechnischer Sicht spricht man von einer Präklusionswirkung. Die gewährte Entlastung führt dazu, dass die Gesellschaft grundsätzlich mögliche Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer nicht mehr durchsetzen kann. Bei der Haftungsfrage kommt es darauf an, inwieweit die Gesellschafter über die Geschäftsführung der Vergangenheit unterrichtet sind. Zwar handelt es sich bei der Entlastung nach der herrschenden Ansicht nicht um einen Erlass oder Verzicht auf Schadensersatzansprüche, aber Haftungsansprüchen lassen sich präkludieren. Erfolgt eine Entlastung auf einer informierten Basis, führt die Präklusionswirkung im Grundsatz dazu, dass beim Geschäftsführer Haftungsrisiken verhindert oder zumindest reduziert werden.

2. Wer entscheidet über die Entlastung des Geschäftsführers?

Entschieden wird über die Entlastung des Geschäftsführers in der Gesellschafterversammlung (§ 46 Nr. 5 GmbHG. Die einzelnen Gesellschafter einer GmbH entscheiden in Form eines Gesellschafterbeschlusses, ob der Geschäftsführer entlastet und damit seine Geschäftsführung gebilligt wird. Unser Praxis-Tipp: Aus Sicht des Geschäftsführers gilt es sicherzustellen, dass der Beschluss formell und rechtssicher zustande kommt. Anderenfalls kann die Entlastung anfechtbar oder sogar von Anfang an nichtig sein. Bei solchen Beschlussfehlern werden Schadensersatzansprüche gegen den Geschäftsführer wieder möglich.

Der Beschluss wird in aller Regel mit der einfachen Mehrheit der Gesellschafterstimmen gefasst (§§ 47 ff. GmbHG). Eine abweichende Regelung, zum Beispiel das Erfordernis einer qualifizierten Mehrheit von 75 % oder sogar einer Einstimmigkeit, kann im Gesellschaftsvertrag der GmbH vereinbart werden.

3. Anspruch auf Entlastung in der GmbH?

Grundsätzlich steht die Entlastung im Ermessen der Gesellschafter. Daraus folgert die herrschende Fachmeinung, dass ein Geschäftsführer grundsätzlich keinen Anspruch auf den Beschluss einer positiven Entlastung hat, die er im Wege einer Leistungsklage gerichtlich durchsetzen könnte. Zu beachten ist jedoch, dass die Frage des Anspruchs auf einen positiven Entlastungsbeschluss umstritten ist.

Denkbar soll jedenfalls eine vom Geschäftsführer initiierte negative Feststellungsklage sein, wenn die GmbH zum Ausdruck bringt, dass sie gegen den Geschäftsführer einen konkreten Schadensersatzanspruch hat. Allerdings kann der Geschäftsführer bei einer grundlosen Verweigerung der Entlastung zur außerordentlichen Kündigung seines Geschäftsführervertrags und entsprechenden Amtsniederlegung berechtigt sein.

4. Wer profitiert von einem Entlastungsbeschluss?

Bei einer beschlossenen Entlastung ist die Reichweite der Entlastungswirkung in personeller und sachlicher Hinsicht zu vermessen. Verfügt eine GmbH über mehrere Geschäftsführer, stellt sich in der Praxis oft die Frage, wer von mehreren Geschäftsführern von der Entlastung profitieren soll.

Sieht ein Entlastungsbeschluss keine Entlastung der einzelnen Geschäftsführer vor, sondern nur pauschal die „Entlastung der Geschäftsführung“, so wird man von einer Gesamtentlastung ausgehen, die haftungsbegrenzend zugunsten aller Geschäftsführer wirkt. Wollen die Gesellschafter einem der Geschäftsführer die Entlastung versagen und anderen Geschäftsführer die Entlastung erteilen, so sollte dies in mehreren differenzierenden Entlastungsbeschlüssen zum Ausdruck kommen.

5. Kein Stimmrecht bei eigener Entlastung des Gesellschafter-Geschäftsführers

Bei der Frage des Stimmrechts eines Gesellschafters, dessen Entlastung als Geschäftsführer zur Disposition steht, greifen die allgemeinen Regeln. Ein betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer hat gemäß § 47 Abs. 4 Satz 1 GmbHG kein Stimmrecht. Das Gesetz versagt dem Gesellschafter über die eigene Entlastung abzustimmen (vgl. auch Stimmrechtsausschluss / Stimmrechtsverbot). Gleichwohl wird diesem Gesellschafter das Teilnahmerecht an der Gesellschafterversammlung, in der über seine Entlastung entschieden werden soll, nicht versagt.

Zu berücksichtigen ist, dass das gesetzliche Stimmverbot auch im Rahmen der üblichen Gesamtentlastung gilt. Wenn durch eine Gesamtentlastung allen Geschäftsführern Entlastung erteilt werden soll, darf ein betroffener Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mitstimmen. Auch wegen des gesetzlichen Stimmverbots kann sich in verschiedenen Konstellationen von Geschäftsführermehrheit anbieten, mehrere separate Entlastungsbeschlüsse zu fassen.

6. Reichweite der Entlastung

Nach ständiger Rechtsprechung ist die mit der Entlastung verbundene Präklusionswirkung beschränkt. Die Enthaftung und Präklusion erfasst nur solche Schadensersatzansprüche aus solchen Tatsachen, die den Gesellschaftern offen gelegt wurden und die Gesellschafter kennen bzw. die bei sorgfältiger Prüfung hätten erkannt werden müssen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kenntnis einzelner Gesellschafter, zum Beispiel der Mehrheitsgesellschafter, nicht ausreicht. Die Kenntnis muss grundsätzlich bei allen Gesellschaftern vorliegen. Die Präklusionswirkung greift jedenfalls dann nicht, wenn der Geschäftsführer haftungsträchtige Tatsachen verschweigt oder sogar vor den Gesellschaftern verschleiert.

In zeitlicher Hinsicht reicht eine Entlastung und Präklusionswirkung grundsätzlich so weit, soweit der Geschäftsführer Rechnung gelegt hat. Bei ordentlichen Gesellschafterversammlungen, bei denen die Feststellung des Jahresabschlusses des letzten Wirtschaftsjahres beschlossen werden sollen, wird in aller Regel eine Entlastung sich auch auf das letzte Wirtschaftsjahr beschränken.

Jedoch steht der konkrete zeitliche Rahmen der Entlastung zur Disposition der Gesellschafter. Oftmals erfolgt beim unterjährigen Ausscheiden eines Geschäftsführers aus einer GmbH auch eine Entlastung im laufenden Wirtschaftsjahr. Dies ist insbesondere üblich, wenn mit dem Geschäftsführer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Der Geschäftsführer wird in diesem Fall auf eine unterjährige Entlastung im laufenden Wirtschaftsjahr bestehen, um auch Haftungsrisiken des laufenden Geschäftsjahres auszuschließen.

7. Lassen sich alle Haftungsrisiken durch die Entlastung beseitigen?

Die Entlastung und die damit verbundene Präklusionswirkung können Schadensersatzansprüche der GmbH gegen den Geschäftsführer, zum Beispiel aus § 43 Abs. 2 GmbHG, beseitigen. Allerdings ist nach der Rechtsprechung die entlastungsbedingte Enthaftung dogmatisch begrenzt. Es lassen sich bei Weitem nicht alle Schadensersatzansprüche durch eine Entlastung abschneiden. Die Entlastung wirkt nicht, soweit der Geschäftsführer Vorschriften verletzt hat, die Dritte schützen. Eine Verletzung des Geschäftsführers von Interessen der Gesellschaftsgläubiger, etwa durch Auszahlungen von GmbH-Mitteln an Gesellschafter, die das Stammkapital angreifen, lässt sich nicht durch eine Entlastung aus der Welt schaffen. Hat der Geschäftsführer im Vorfeld der Unternehmensinsolvenz die Insolvenzmasse in unzulässiger Weise geschmälert, ist die Entlastung auch ausgeschlossen.

Geschäftsführer-Strategien zur Haftungsvermeidung

In diesem Video zeigt Ihnen unser Gesellschaftsrechts-Experte Dr. Boris Jan Schiemzik welche Haftungsvermeidungsstrategien für Geschäftsführer effektiv funktionieren.

8. FAQ: Entlastung des Geschäftsführers in der GmbH

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zur Entlastung des GmbH-Geschäftsführers.

Hat der Geschäftsführer einen Anspruch auf Entlastung?

Grundsätzlich hat der Geschäftsführer keinen Anspruch auf einen Entlastungsbeschluss. Die Gesellschafterversammlung entscheidet darüber, ob sie dem Geschäftsführer eine Entlastung gewährt. Ein Anspruch auf Entlastung kann sich allerdings aus dem Geschäftsführerdienstvertrag ergeben. Wenn der Geschäftsführer über diesen vertraglichen Anspruch verfügt, kann er eine Entlastung gerichtlich einklagen.

Was muss der Geschäftsführer bei seiner Entlastung beachten?

Der Geschäftsführer muss darauf achten, dass bei der ordentlichen Gesellschafterversammlung die Entlastung als Tagesordnungspunkt aufgenommen wird. Überdies sollte er sich dafür einsetzen, dass die Gesellschafterbeschlüsse form- und fristgemäß zustande kommen. Anderenfalls riskiert er die Anfechtbarkeit oder gar die Nichtigkeit der Entlastung.

Wie unterscheidet sich die Entlastung von der Generalquittung und Generalbereinigung?

Mit der Generalquittung und Generalbereinigung sollen auch Haftungsrisiken des Geschäftsführers beseitigt werden. Sie werden aber zwischen der GmbH und dem Geschäftsführer vereinbart. Oft erfolgen solche haftungsreduzierenden Vereinbarungen im Rahmen eines Aufhebungsvertrags anlässlich des Austritts des Geschäftsführers aus der GmbH. Die Entlastung wird dagegen durch die GmbH-Gesellschafter beschlossen. Auf diesen Beschluss hat der Geschäftsführer keinen direkten Einfluss.

Wer entlastet den Aufsichtsrat bzw. Beirat in der GmbH?

Der Aufsichtsrat oder Beirat wird wie die Geschäftsführung durch die Gesellschafterversammlung entlastet. Die Gesellschafter der GmbH billigen mit ihrem Entlastungsbeschluss die Arbeit des Aufsichtsrats bzw. Beirats.

Kann der Minderheitsgesellschafter gegen die Entlastung klagen?

Wenn ein oder mehrere Minderheitsgesellschafter mit der Entlastung der Geschäftsführung nicht einverstanden sind, können sie beim Landgericht mittels einer Beschlussmängelklage gegen den Entlastungsbeschluss vorgehen. Mit einer Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage lässt sich der Entlastungsbeschluss beseitigen. Dabei sollte auf die für die Anfechtungsklage geltende Klagefrist von einem Monat geachtet werden.

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

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