Jahresabschluss - GmbH

Alles zum Jahresabschluss: Feststellung, Bilanzgewinn, Fristen

Jede GmbH muss zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Dem Jahresabschluss können - abhängig vom Erfolg der Gesellschaft - der Gewinn oder Verlust sowie das Vermögen und Schulden der GmbH entnommen werden. Der Jahresabschluss, insbesondere die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) hat einen starken Einfluss auf den Gesellschafterkreis und die Reputation gegenüber den Geschäftspartnern, Banken und anderen Marktakteuren. Das Wichtigste zum Thema Jahresabschluss erfahren Sie in diesem Beitrag.

Unsere Expertise bei GmbH-Jahresabschlüssen

Der Jahresabschluss steht jährlich auf der Agenda des Managements und der Gesellschafter. Wegen seiner Bedeutung im Unternehmen und auch gegenüber Geschäftspartnern und Konkurrenten ist seine Feststellung oft auch Gegenstand von Auseinandersetzungen im Gesellschafter- und Geschäftsführerkreis. Unser Beratungsspektrum im Zusammenhang von Jahresabschlüssen umfasst:

  • Vorbereitung von Gesellschafterversammlungen, in denen eine streitige Feststellung eines Jahresabschlusses absehbar ist.
  • steuerliche und gesellschaftsrechtliche Beratung von Geschäftsführern und Gesellschaftern bei der Aufstellung und Feststellung des Jahresabschlusses.
  • Klagen gegen Beschlüsse betreffend Jahresabschlüsse sowie Verteidigung gegen Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen.
  • Prüfung von Gewinnverwendungsmaßnahmen und Klage zur Bewirkung von Gewinnausschüttungen.

Für eine unverbindliche Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Jahresabschluss GmbH – Wozu und was beinhaltet er?

Der Jahresabschluss einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung markiert den Abschluss der Buchführung für das Geschäftsjahr. Die wesentlichen Vorschriften für den Jahresabschluss sind im Handelsgesetzbuch (HGB) enthalten. Das HGB enthält umfassende Regelungen zur Aufstellung, Inhalt und Form des Jahresabschlusses. Zusammengefasst verfolgt der Jahresabschluss zwei Ziele gerichtet:

  • Mit dem Jahresabschluss wird die wirtschaftliche Lage der GmbH beschrieben, insbesondere die Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage.
  • Der Abschluss dient als Entscheidungsgrundlage für die Verteilung des Ergebnisses des gesamten Wirtschaftsjahres zwischen den Gesellschaftern.

Mit diesen zwei Zielsetzungen sind diverse Unterfunktionen verknüpft, wie zum Beispiel die Informationen von Kunden, Gläubigern und Banken bzgl. der Kreditwürdigkeit der GmbH.

Jede GmbH muss einen Jahresabschluss erstellen, der eine Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (kurz GuV) sowie einen Anhang enthält. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen auch noch neben dem Jahresabschluss einen Lagebericht erstellen.

Da der Jahresabschluss nicht nur für das Finanzamt, sondern auch für die Geschäftspartner und Gläubiger der betroffenen GmbH eine große Bedeutung hat, bestehen strenge Aufstellungs- und Prüfpflichten sowie Veröffentlichungspflichten. Diese Pflichten hängen von der jeweiligen Größenklasse der GmbH ab.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Gewinn, Gewinnausschüttung & Thesaurierung

Viele Gesellschafter interessiert, wie der Gewinn aus der GmbH ermittelt und dann auch an sie ausgeschüttet wird. Insbesondere Minderheitsgesellschafter, die in der GmbH nicht frei walten können, interessiert der Gewinnbezug und seine Mechanismen. Bei der Ermittlung des Gewinns und seiner Ausschüttung sind in der GmbH immer drei Stufen zu beachten:

  • Zunächst erfolgt durch den Jahresabschluss die Ergebnisermittlung. Dabei wird derJahresabschluss vom Geschäftsführer aufgestellt und von den Gesellschaftern festgestellt.
  • Daran schließt sich die Ergebnisverwendung an. Die Gesellschafter beschließen in der Gesellschafterversammlung, ob der erwirtschaftete Gewinn an sie ausgeschüttet oder in der GmbH thesauriert werden soll. Dieser Gewinnverwendungsbeschluss wird mit der Mehrheit der Stimmrechte entschieden. Das heißt, dass der Mehrheitsgesellschafter den Ton bei der Frage der Gewinnausschüttung angibt.
  • Erfolgt eine vollständige oder teilweise Gewinnausschüttung, dann wird der Gewinn quotal gemäß Kapitalbeteiligung an die Gesellschafter verteilt (§ 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG). Die faktische Gewinnverteilung kann aber auch abweichend vom Gesetz durch Vereinbarungen disquotal erfolgen.

Das GmbH-Gesetz spricht davon, dass die Gesellschafter Anspruch auf den Jahresüberschuss haben. Dies wird jedoch oft missverstanden. Tatsächlich besteht der Anspruch auf Gewinnausschüttung nur dann, wenn Gewinnverwendungsbeschluss mit Stimmenmehrheit gefasst wurde.

Stimmberechtigt sind alle GmbH-Gesellschafter, die in der Gesellschafterliste eingetragen sind. Es erhalten auch nur die in der Gesellschafterliste eingetragenen Gesellschafter ein Gewinnbezugsrecht. Bei dem Gewinnverwendungsbeschluss ist genaustens zu bestimmen, welcher Betrag ausgeschüttet wird und was mit dem in der GmbH thesaurierten Gewinn passiert (Gewinnvortrag oder Rücklagenbildung).

Musterformulierung für einen Gewinnverwendungsbeschluss (GmbH)

Eine typische Formulierung für einen Gewinnverwendungsbeschluss sieht wie folgt aus:

  • „Einstimmig wurde beschlossen, den Jahresüberschuss per 31.12.20XX in Höhe von EUR X an die Gesellschafter auszuschütten und den restlichen Gewinn in Höhe von EUR Y auf neue Rechnung vorzutragen."

Bezüglich der Begrifflichkeiten ist auf Folgendes zu achten: Die GmbH erwirtschaftet ein Jahresergebnis. Das JAHRESERGEBNIS ist der Jahresüberschuss (§ 266 Abs. 3 A HGB) zuzüglich Gewinnvortrag abzüglich Verlustvortrag.

Die Bilanz kann aber auch so aufgestellt werden, dass sie an einen Bilanzgewinn anknüpft, wenn dem Jahresüberschuss Rücklagen zugeführt oder wenn Rücklagen aufgelöst werden (§ 29 Abs. 1 Satz 2 GmbHG). Terminologisch sind dann beim Gewinnverwendungsbeschluss folgende Begrifflichkeiten zu nutzen. Danach ist der BILANZGEWINN das Jahresergebnis abzüglich Zuführungen zur Rücklage und zuzüglich Auflösung der Rücklagen. In der Skizze finden Sie die Begriffe zusammengefasst:

Einsicht in Jahresabschluss & Streit bei Gewinnausschüttung

Der Jahresabschluss der GmbH ist sehr oft Gegenstand von Auseinandersetzungen zwischen den Gesellschaftern. Dies fängt bereits bei der Informationspolitik an. Viele Mehrheitsgesellschafter versuchen bereits die Einsicht der Minderheitsgesellschafter in den Jahresabschluss zu begrenzen oder sogar zu verhindern. Dabei hat jeder Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft das Recht, vor der Feststellung in den Jahresabschluss einzusehen und ihn zu überprüfen. Die GmbH-Gesellschafter haben sehr weitreichende Einsicht- und Auskunftsrechte betreffend den Jahresabschluss. Sie können alte und aktuelle Jahresabschlüsse jederzeit einsehen.

Nicht selten bestehen auch Interessenunterschiede zwischen Gesellschaftern und Geschäftsführung. Die konkrete Bewertung von Aktiv- und Passiv-Positionen sowie die Berücksichtigung von Risiken erlaubt einen weiten Spielraum auch beim Ausweis des Eigenkapitals. Das Eigenkapital ist von entscheidender Bedeutung für das Rating durch Banken (Bewertung der Kreditwürdigkeit), Möglichkeiten der Gewinnausschüttung auf Gesellschafterebene sowie die variable Vergütung der Managementmitglieder.

Insbesondere für den Minderheitsgesellschafter einer GmbH besteht in der Unternehmenspraxis das gefürchtete Risiko des sogenannten „Aushungerns“. Damit wird eine Situation beschrieben, in der der Mehrheitsgesellschafter seine Macht instrumentalisiert, um Gewinnausschüttungen zu blockieren. Der Mehrheitsgesellschafter kann mit einer solchen Gewinnthesaurierung die finanziellen Interessen der Minderheitsgesellschafter stark beeinträchtigen. Diese Aushungerungspolitik in der GmbH ist besonders schmerzhaft, wenn der Minderheitsgesellschafter von der GmbH keine Vergütung (etwa Arbeitsvertrag oder Geschäftsführervertrag) bezieht. Oftmals wird die Taktik eingesetzt, um den Minderheitsgesellschafter zum Austritt oder Anteilsverkauf zu zwingen.

In diesem Zusammenhang fragt man sich, ob das GmbH-Recht gar keinen Minderheitenschutz vorsieht. Die Antwort lautet, dass es einen gewissen Minderheitenschutz gibt. Man muss aber wissen, dass erhebliche Schutzlücken zulasten der Minderheitsgesellschafter im Gesetz und bei der Rechtsprechung bestehen.

Das Risiko der Aushungerns können Minderheitsgesellschafter durch Ausschüttungsklauseln, die im Gesellschaftsvertrag vereinbart werden, ausschalten. Es bietet sich an, bereits bei der Gründung der GmbH den Interessen der Minderheits- und Mehrheitsgesellschafter bei der Frage der Gewinnausschüttung durch gerechte und klar formulierte Ausschüttungs- und Thesaurierungsregelung festzulegen.

Unsere Experten in den Medien

Unsere Corporate-Anwälte sind sowohl als Autoren für Fachbeiträge aktiv, als auch gefragte Interviewpartner in zahlreichen Medien. Nachfolgend ein Auszug. Einen Überblick über unsere Pressearbeit finden Sie hier. Interviewanfragen richten Sie bitte direkt an schiemzik@rosepartner.de

Größenklasse der GmbH: Veröffentlichungspflichten

Die GmbH lässt sich in verschiedene Größenklassen einteilen. Die Größenklassen haben einen Einfluss auf die Darstellung des Jahresabschlusses und seine Veröffentlichung. Je kleiner die GmbH desto kleiner die Anforderungen an den Jahresabschluss, seine Prüfung und Veröffentlichung.

Jede GmbH lässt sich in vier Größenklassen einteilen. Die große GmbH ist zur Erstellung des komplexesten Jahresabschluss verpflichtet. Von den Größenklassen sind konkret die Aufstellungspflichten bzgl. Bilanz, GuV, Anhang und Lagebericht sowie Prüfungs- und Offenlegungspflichten des Jahresabschlusses abhängig. Bei den vier Größenklassen handelt es sich um die folgende Kategorisierung:

  1. Kleinstgesellschaft, § 267a HGB
  2. Kleine Kapitalgesellschaft, § 267 Abs. 1 HGB
  3. Mittelgroße Kapitalgesellschaft, § 267 Abs. 2 HGB
  4. Große Kapitalgesellschaft, § 267 Abs. 3 HGB

Die Kategorisierung einer GmbH hat immer zum Abschlussstichtag zu erfolgen. Dabei greift eine Schwellenwertbetrachtung der einzelnen Größenmerkmale Bilanzsumme, Umsatzerklöse und Anzahl der Mitarbeiter. Die Mitarbeiteranzahl bestimmt sich anhand des Durchschnitts im Geschäftsjahr. Bei der Festlegung der Größenklasse kommt es auf die Überschreitung oder Unterschreitung der Schwellenwert bei zwei der drei Größenmerkmale an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren an.

Die Größenmerkmale einer GmbH lassen sie wie folgt zusammenfassen:

 

Kleinst-GmbH

kleine GmbH

mittelgroße GmbH

große GmbH

Bilanzsumme

< 350.000 €

< 6.000.000 €

< 20.000.000 €

> 20.000.000 €

Umsatzerlöse

< 700.000 €

< 12.000.000 €

< 40.000.000 €

> 40.000.000 €

Arbeitnehmeranzahl

< 10 Personen

< 50 Personen

< 250 Personen

> 250 Personen

GmbH-Jahresabschluss: Aufstellung & Feststellung

Der Geschäftsführer ist verpflichtet den GmbH-Jahresabschluss aufzustellen und bei nicht prüfpflichtigen GmbHs (Kleinstgesellschaft und kleine GmbH) den Gesellschaftern unverzüglich vorzulegen. Danach stellen die Gesellschafter den Jahresabschluss in der Gesellschafterversammlung fest (man spricht von der "Feststellung des Jahresabschlusses").

 Die Aufstellung des Jahresabschlusses durch die Geschäftsführung umfasst die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) und den Anhang.  Handelt es sich bei der GmbH um eine mittelgroße oder große GmbH so hat die Geschäftsführung auch einen Lagebericht zu erarbeiten.

Findet indessen eine zwingende oder freiwillige Abschlussprüfung statt, müssen die Geschäftsführer den Jahresabschluss und Lagebericht zuerst dem Abschlussprüfer vorlegen und nach der Prüfung des Abschlussprüfers im Nachgang samt des Prüfberichts des Abschlussprüfers den Gesellschaftern vorliegen.

Nachdem die Gesellschafter den GmbH-Jahresabschluss vorgelegt erhalten haben, ruft die Geschäftsführung schließlich die Gesellschafterversammlung ein, um den Jahresabschluss festzustellen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses bietet sich ein schriftliches Umlaufverfahren nicht an.  Da bei der Feststellung des Jahresabschlusses oftmals viele komplexe Fragen diskutiert werden, lässt sich das im Rahmen einer physisch stattfindenden oder einer Online-Gesellschafterversammlung am besten bewerkstelligen.

Gesellschafterversammlung Hier finden Sie weiterführende Informationen zu den Beschlüssen in der GmbH

Bitte beachten Sie, dass die Feststellung des Jahresabschlusses sowie der Beschluss zur Gewinnverwendung (Gewinnausschüttung an die Gesellschafter oder Thesaurierung des Gewinns in der GmbH) oft umstritten sind. Daher wird die Feststellung des Jahresabschlusses nicht selten bei Frist-und Formverstößen von opponieren Gesellschaftern angefochten.  Ist zum Beispiel eine Einladung zur Gesellschafterversammlung nicht fristgemäß  übersandt oder hat der Geschäftsführer es versäumt, die Einladung zu unterzeichnen, können diese Fehler instrumentalisiert werden.

Der Jahresabschluss kann aber auch im Rahmen einer sogenannten Vollversammlung ohne die Einhaltung der Frist- und Formvorschriften wirksam festgestellt werden, wenn alle Gesellschafter mit diesem Prozedere einverstanden sind.

Fristen für den Jahresabschluss GmbH (Aufstellung, Feststellung & Offenlegung)

Bei den Fristen im Zusammenhang des Jahresabschlusses einer GmbH ist zwischen der Aufstellung, Feststellung und Offenlegung zu unterscheiden.  Alle Aspekte unterliegen eigenen Fristen, die von den Größenklassen der GmbH abhängig sind.

  • Hinsichtlich der Aufstellungdes Jahresabschlusses gilt, dass die Geschäftsführer mittelgroßer und großer GmbHs den Jahresabschluss in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Jahr, demnach bis zum 31. März, aufzustellen haben. Bei Kleinstgesellschaften und kleinen GmbHs erfolgt die Aufstellung bis spätestens sechs Monate nach dem begonnenen Geschäftsjahr, demnach bis zum 30. Juni. Danach erfolgt die Weiterleitung des aufgestellten Jahresabschlusses unverzüglich, gegebenenfalls nach der Abschlussprüfung mit dem Prüfbericht, an die Gesellschafter.
  • Die Feststellung des Jahresabschlusses ist bei großen mittelgroßen GmbHs spätestens bis zum Ablauf der ersten acht Monate, also bis zum 31. August, und bei Kleinstgesellschaften und kleinen GmbHs spätestens bis zum Ablauf der ersten elf Monate des Geschäftsjahres (bis zum 30. November)  zu bewirken.
  • Die Offenlegung des Jahresabschlusses erfolgt durch die Geschäftsführer der GmbH. Sie hat unverzüglich nach Feststellung beim Bundesanzeiger in elektronischer Form zu erfolgen.  Die Offenlegung  erfolgt vor Ablauf des zwölften Monats des dem Abschlussstichtags nachfolgende Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger.

Offenlegung des Jahresabschlusses

Die Offenlegung des Jahresabschlusses spielt der Unternehmenspraxis eine große Rolle.  Für die Offenlegung ist die GmbH-Geschäftsführung verantwortlich. Werden die  Offenlegungspflichten verletzt, greifen Sanktionen. Das Bundesamt der Justiz leitet in diesem Fall ein Ordnungsverfahren mit Ordnungsgeld in Höhe zwischen EUR 2.500,00 und 25.000,00 ein.

Hinsichtlich des offen zu legen Datenmaterials orientiert sich das Gesetz an den Größenklassen. Dabei haben große GmbHs unter anderen den ungekürzten Jahresabschluss, Lagebericht, Bestätigungsvermerk und grundsätzlich auch den Ergebnisverwendungsbeschluss offen zu legen. Für mittelgroße und kleine GmbH wie für Kleinst-GmbHs bestehen Erleichterungen.

Während die Vorlegungspflicht die Geschäftsführung trifft, müssen die Gesellschafter darüber entscheiden, ob und welche Informationen, die über das gesetzlich vorgeschriebene Publizitätsniveau hinausgehen, freiwillig offen gelegt werden.

Handelsbilanz & Steuerbilanz & Überleitungsrechnung

Jeder Gesellschafter und Geschäftsführer sollte wissen, dass die Handelsbilanz und Steuerbilanz  wegen ihrer unterschiedlichen Zielsetzung grundsätzlich zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es handelt sich um unterschiedliche Rechnungslegungssysteme einer Kapitalgesellschaft. Die größten Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanz lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Handelsbilanz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung hat den Gläubigerschutz mit den Bewertungsvorschriften des HGB im Blick.  Dagegen hat die Steuerbilanz das Ziel, den periodengerechten Gewinn zutreffend auszuweisen.  Während die Handelsbilanz Aktivierungswahlrechte vorsieht, setzt der Fiskus bei der Steuerbilanz auf Aktivierungsgebote. Dem Passivierungswahlrecht in der Handelsbilanz steht oftmals das steuerrechtliche Passionsverbot in der Steuerbilanz entgegen.

Mit der Einheitsbilanz wird versucht, beide Systeme der Steuer- und Handelsbilanz zu verbinden.  Insbesondere bei kleineren Gesellschaften besteht ein großes Interesse an einer einfachen Erstellung einer Bilanz. Diesem Ziel dient die Einheitsbilanz. Allerdings wurde die Möglichkeit der Einheitsbilanz seit einer Gesetzesnovelle in 2009 (BilMoG) stark zurückgedrängt. Bei größeren Unternehmen verbietet sich die Aufstellung einer Einheitsbilanz. Zu beachten ist auch, dass eine Handelsbilanz dem Geschäftsführer durch seine Ansatzwahlrechte bei der Bilanzaufstellung gewissen Spielräume gewährt, die zum Beispiel bei Bankverhandlungen oder auch der Veröffentlichung des Jahresabschlusses im Sinne des Unternehmens ausgenutzt werden  können.

Üblich ist die Errichtung einer Handelsbilanz sowie einer sogenannten Überleitungsrechnung. Im Wege der Überleitungsrechnung werden die Abschlusspositionen der Handelsbilanz nach HGB an die steuerrechtlichen Anforderungen angepasst. Zum Beispiel erfolgen Wertanpassungen in der Handelsbilanz, die dann den richtigen Ausweis des steuerrechtlichen Gewinns ermöglicht.

Q&A: GmbH-Jahresabschluss

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Jahresabschluss einer GmbH.

Ist die Bilanz und der Jahresabschluss das gleiche?

Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz. Die Bilanz ist ein wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses.

Was gehört in den Jahresabschluss?

In den Jahresabschluss gehören die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie der Anhang. Mittelgroße und große Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich einen Lagebericht erstellen.

Welche Rolle spielt die Größenklasse beim Jahresabschuss?

Abhängig von der Größenklasse des Unternehmens gibt es unterschiedliche Vorgaben für die Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung (GuV), Anhang und den Lagebericht. Von der Größenklasse sind auch  Prüfungs- und Offenlegungspflichten des Jahresabschlusses abhängig.

Welche Größenklassen gibt es bei einer GmbH?

Die GmbH kann in vier Größenklassen eingeteilt werden:

  1. Kleinstgesellschaft (§ 267a HGB)
  2. Kleine Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 1 HGB)
  3. Mittelgroße Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 2 HGB)
  4. Große Kapitalgesellschaft (§ 267 Abs. 3 HGB)

Wie wird der Jahresabschluss einer GmbH verabschiedet?

Die Gesellschafterversammlung beschließt über den Jahresabschluss mit der Stimmenmehrheit. Man spricht davon, dass der Jahresabschluss festgestellt wird. Der Jahresabschluss kann mit Zustimmung aller Gesellschafter auch im Wege der Online-Versammlung oder des schriftlichen Umlaufverfahrens festgestellt werden.

Wann muss ein Jahresabschluss von einem Abschlussprüfer geprüft werden?

Das Gesetz sieht vor, dass der Jahresabschluss einer mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaft von einem Abschlussprüfer geprüft werden muss.

Wie unterschieden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz?

Handelsbilanz und Steuerbilanz stellen zwei unterschiedliche Rechnungslegungssysteme dar. Die Handelsbilanz verfolgt den Gläubigerschutz und richtet sich nach dem Handelsgesetzbuch (HGB).  Dagegen verfolgt die Steuerbilanz das fiskalpolitische Ziel, den periodengerechten Gewinn zu finden.

Welche Fristen gibt es beim Jahresabschluss?

Es gibt unterschiedliche Fristen für die Aufstellung, Feststellung und Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Fristen sind von den Größenklassen des Unternehmens abhängig. Einen Überblick über die Fristen für die unterschiedlich großen Kapitalgesellschaften finden hier verlinkt:  FRISTENÜBERBLICK

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