Lebensversicherung in der Erbschaft

Informationen für Erblasser, Erben und Bezugsberechtigte

Lebensversicherungen sind nach wie vor ein weit verbreitetes Finanzprodukt für die Altersvorsorge und die Absicherung von Hinterbliebenen. Insbesondere kann die Lebensversicherung auch eine Liquiditätsvorsorge für den Erbfall sein, wenn nämlich gegen den Erben Pflichtteilsansprüche geltend gemacht werden, das Finanzamt Erbschaftssteuer verlangt oder sonstige Kosten (zum Beispiel im Zusammenhang mit der Bestattung) entstehen.

Erbrechtlich sind bei der Lebensversicherung einige Besonderheiten zu beachten. Als Kanzlei für Erbrecht mit spezialisierten Fachanwälten beraten und vertreten wir Erblasser, Erben und Pflichtteilsberechtigte in allen Rechtsfragen rund um die Lebensversicherung im Erbfall.

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Die Lebensversicherung und der Nachlass

Bei der Lebensversicherung gibt es verschieden Akteure. Der Versicherungsnehmer schließt mit dem Versicherungsunternehmen einen Vertrag. Er oder eine andere Person können die versicherte Person sein. Für deren Tod kann ein Bezugsberechtigter bestimmt werden, an den die Versicherungssumme ausgezahlt wird.

Leistungen aus Lebensversicherungen fallen nur dann in den Nachlass, wenn im Versicherungsvertrag keine bezugsberechtigte Person benannt wurde. Besteht eine solche gesonderte Bezugsberechtigung, dann erhält die bezugsberechtigte Person die Versicherungsleistung unabhängig von der Erbfolge und die Versicherungsleistung hat mit dem Nachlass nichts zu tun.

Wurde ein Bezugsberechtigte  benannt, fällt die Lebensversicherung also nicht in den Nachlass, spielt sie auch bei der Berechnung der  Erbquoten keine Rolle. Außerdem bezieht sich dann weder eine Testamentsvollstreckung noch eine Vor- und Nacherbschaft auf die Versicherungssumme.

Pflichtteilsansprüche und Pflichtteilsergänzungsansprüche

Da der Auszahlungsanspruch unmittelbar in der Person des Begünstigten entsteht und die Versicherungssumme nicht in den Nachlass fällt, ist er auch nicht Gegenstand eines Pflichtteilsanspruch.

In Betracht kommen aber Pflichtteilsergänzungsansprüche. Das ist der Fall, wenn der Erblasser einem anderen das Geld für die Zahlung der Versicherungsprämien unentgeltlich (also als Schenkung) zugewandt hat. Laut Rechtsprechung des BGH richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch nur nach dem Rückkaufwert im Zeitpunkt des Erbfalls, den der Erblasser zu diesem Zeitpunkt hätte realisieren können. Unter Umständen kann aber auch ein höherer Versicherungswert heranzuziehen sein, wenn dieser entsprechend belegt werden kann.

Erbschaftsteuerpflicht bei Lebensversicherungen

Lebensversicherungen unterliegen der Erbschaftsteuer. Im Ergebnis macht es dabei keinen Unterschied, ob die Versicherungssumme in den Nachlass fällt oder nicht. Wurde eine bezugsberechtigte Person eingesetzt, ergibt sich die Steuerpflicht aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (Vermögensvorteil aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages), fällt die Lebensversicherung in den Nachlass, gilt § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG (Erwerb durch Erbanfall).

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