Pflichtteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Hinweise für enterbte Ehegatten, Erben und Erblasser

Ehegatten sind sowohl gesetzliche Erben als auch Pflichtteilsberechtigte. Wird durch Testament in ihr Recht eingegriffen, zum Beispiel durch eine Enterbung, entstehen regelmäßig Pflichtteilsansprüche. Grundsätzlich beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Sind die Ehegatten jedoch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet - wie die meisten Paare in Deutschland - so gelten im Pflichtteilsrecht einige Besonderheiten.

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Ausgangslage: das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft

Der Ehegatte gehört grundsätzlich zu den gesetzlichen Erben. Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben seinem erbrechtlichen Teil ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinn. Weitere Informationen zu den Erbquoten der Angehörigen finden Sie hier: gesetzliche Erbfolge

Die Auswirkungen der Zugewinngemeinschaft auf den Pflichtteil

Grundsätzlich sind für die Ermittlung des Pflichtteils zwei Fallgruppen zu unterscheiden:

  1. Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, wird seine nicht erhöhte Erbquote für die Pflichtteilsermittlung herangezogen. Darüber hinaus kann den konkret errechneten Zugewinnausgleich verlangen (sogenannte "güterrechtliche Lösung" mit "kleinem Pflichtteil).
  2. Wird der Ehegatte Alleinerbe oder Miterbe, wird der Pflichtteil auf der Grundlage der erhöhten Erbquote des Ehegatten ermittelt.

Die Differenzierung bietet für den erbenden Ehegatten einen interessanten Gestaltungsspielraum. Anstelle der pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleich durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils, kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und sich so für die güterrechtliche Lösung entscheiden - also für den kleinen erbrechtlichen Pflichtteil plus den konkret ermittelten Zugewinnausgleich.

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