Pflichtteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Hinweise für enterbte Ehegatten, Erben und Erblasser

Ehegatten sind sowohl gesetzliche Erben als auch Pflichtteilsberechtigte. Wird durch Testament in ihr Recht eingegriffen, zum Beispiel durch eine Enterbung, entstehen regelmäßig Pflichtteilsansprüche. Grundsätzlich beträgt die Pflichtteilsquote die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Sind die Ehegatten jedoch im Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet - wie die meisten Paare in Deutschland - so gelten im Pflichtteilsrecht einige Besonderheiten.

Als Fachanwaltskanzlei für Erbrecht beraten wir Sie in allen rechtlichen und steuerlichen Angelegenheiten rund um die Planung und Abwicklung von Erbfällen. Insbesondere vertreten wir Erben und Enterbte bei der Geltendmachung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen.

Unseren anwaltlichen Leistungen rund um den Pflichtteil des Ehegatten bei Zugewinngemeinschaft

Unsere Fachanwälte für Erbrecht und Pflichtteilsexperten vertreten Sie bundesweit bei der Durchsetzung bzw. Abwehr von Pflichtteilsansprüchen (Zahlungsansprüche, Auskunftsansprüche und Wertermittlungsansprüche)

  • Erstellung von Nachlassverzeichnissen
  • Prüfung von Pflichtteilsansprüchen und Pflichtteilsergänzungsansprüchen (aufgrund von Schenkungen)
  • Berechnung der Pflichtteilsquote und des Pflichtteils
  • Außergerichtliche Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen
  • Gerichtliche Durchsetzung von Pflichtteilsrechten durch eine Pflichtteilsklage
  • Bewertung von Immobilienvermögen und Betriebsvermögen für die Pflichtteilsermittlung

Für eine Mandatsanfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Informationen zu unserem Honorar finden Sie hier: Honorar Erbrecht

Ausgangslage: das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft

Der Ehegatte gehört grundsätzlich zu den gesetzlichen Erben. Bei der Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte neben seinem erbrechtlichen Teil ein weiteres Viertel der Erbschaft als pauschalen Zugewinn. Weitere Informationen zu den Erbquoten der Angehörigen finden Sie hier: gesetzliche Erbfolge

Kleiner Pflichtteil (güterrechtliche Lösung)

Wird der Ehegatte aufgrund Enterbung oder Ausschlagung weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, kann er den sogenannten “kleinen Pflichtteil” verlangen. Man spricht von der “güterrechtlichen Lösung”. Der Anspruch des enterbten Ehepartners besteht aus zwei Komponenten:

  1. Kleiner Pflichtteil” auf der Grundlage des (nicht erhöhten) gesetzlichen Ehegattenerbteils
  2. Konkreter rechnerischer (güterrechtlicher) Zugewinnausgleich

Der enterbte bzw. ausschlagende Ehegatte hat kein Wahlrecht.

Achtung: Für den Fall, dass die Pflichtteilsberechtigung des Ehegatten entfallen ist (z.B. Pflichtteilsverzicht), kann er dennoch den Zugewinnausgleich verlangen. 

Großer Pflichtteil (erbrechtliche Lösung)

Wird der Ehegatte Alleinerbe, Miterbe oder Vermächtnisnehmer, wird der Pflichtteil auf der Grundlage der erhöhten Erbquote des Ehegatten ermittelt. Es handelt sich dann um den “großen Pflichtteil” bzw. die “erbrechtliche Lösung”. Der Zugewinnausgleich wird hier dadurch berücksichtigt, dass sich der gesetzliche Erbteil des Ehegatten um 1/4, und damit der Ehegattenpflichtteil um 1/8 erhöht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Ehegatte auch tatsächlich während der Ehe einen Zugewinn erzielt hat. 

Voraussetzung für den großen Pflichtteil ist, dass der Ehegatte Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist. Die Höhe des Erbteils bzw. des Vermächtnisses spielt dafür aber keine Rolle, sodass auch eine kleine Zuwendung ausreicht.

Wahlrecht, Ausschlagung und Pflichtteilsrestanspruch

Die Differenzierung bietet für den erbenden Ehegatten einen interessanten Gestaltungsspielraum. Anstelle der pauschalen Abgeltung des Zugewinnausgleichs durch die Erhöhung des gesetzlichen Erbteils, kann der Ehegatte die Erbschaft ausschlagen und sich so für die güterrechtliche Lösung entscheiden - also für den kleinen erbrechtlichen Pflichtteil plus den konkret ermittelten Zugewinnausgleich.

Tipp: Wurden Sie als Ehegatte im Testament als Erbin oder Vermächtnisnehmerin eingesetzt, ist diese Zuwendung im Wert aber geringer als Ihr Pflichtteilsanspruch, können Sie die Differenz von den anderen Erben verlangen (Pflichtteilsrestanspruch). 

Ein Beispielsfall mit Berechnung

Ein Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft und hat ein Kind. Bei der Heirat hatten beide kein Vermögen. Während der Ehe hat der Ehemann einen Zugewinn von 1 Mio. Euro erzielt, die Ehefrau konnte hingegen kein eigenes Vermögen erarbeiten. Der Mann verstirbt und hinterlässt sein Vermögen in Höhe von 1 Mio. Euro. 

Im Testament hat der Mann das Kind zu 3/4 und seine Ehefrau zu 1/4 als Erben eingesetzt. Die Frau würde so lediglich 250.000 Euro erben. Damit gibt sie sich zufrieden, weil das ja immerhin der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils entspricht, demnach ihrem (großen) Pflichtteil. Von Ihrem Anwalt erfährt die Frau dann aber, dass sie stattdessen auch die Erbschaft ausschlagen, und dann sowohl den kleinen Pflichtteil als auch den konkreten Zugewinn verlangen kann. Der kleine Pflichtteil (1/8) beträgt 125.000 Euro, der Zugewinnausgleich 500.000 Euro. 

Auf diesem Weg erhält die Ehefrau statt 250.000 Euro 625.000 Euro. Außerdem entgeht sie so einer Erbengemeinschaft und hat stattdessen Zahlungsansprüche gegen das Kind.

§ 1371 BGB | Zugewinnausgleich im Todesfall

(1) Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht; hierbei ist unerheblich, ob die Ehegatten im einzelnen Falle einen Zugewinn erzielt haben.

(2) Wird der überlebende Ehegatte nicht Erbe und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den Vorschriften der §§ 1373 bis 1383, 1390 verlangen; der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten oder eines anderen Pflichtteilsberechtigten bestimmt sich in diesem Falle nach dem nicht erhöhten gesetzlichen Erbteil des Ehegatten.

(3) Schlägt der überlebende Ehegatte die Erbschaft aus, so kann er neben dem Ausgleich des Zugewinns den Pflichtteil auch dann verlangen, wenn dieser ihm nach den erbrechtlichen Bestimmungen nicht zustünde; dies gilt nicht, wenn er durch Vertrag mit seinem Ehegatten auf sein gesetzliches Erbrecht oder sein Pflichtteilsrecht verzichtet hat.

(4) Sind erbberechtigte Abkömmlinge des verstorbenen Ehegatten, welche nicht aus der durch den Tod dieses Ehegatten aufgelösten Ehe stammen, vorhanden, so ist der überlebende Ehegatte verpflichtet, diesen Abkömmlingen, wenn und soweit sie dessen bedürfen, die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung aus dem nach Absatz 1 zusätzlich gewährten Viertel zu gewähren.

Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen in der Zugewinngemeinschaft

Neben dem “normalen” Pflichtteilsanspruch kann ein enterbter Angehöriger unter Umständen auch Pflichtteilsergänzungsansprüche aufgrund von Schenkungen des verstorbenen Ehegatten zu Lebzeiten geltend machen. Hier gilt: Verlangt der enterbte Ehegatte neben dem Pflichtteil den güterrechtlichen Zugewinnausgleich, werden Schenkungen gleich zweimal berücksichtigt: 

Begründung: Der Zugewinnausgleichsanspruch belastet die Erbschaft in voller Höhe als Nachlassverbindlichkeit.

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