Ehepartner enterben und Pflichtteil vermindern
Strategien für Eheleute, Erben und Enterbte
Ehegatten haben eine hohe gesetzliche Erbquote. Vor allem, wenn der Nachlass überwiegend an die Kinder oder einen neuen Partner fallen soll, ist daher eine vollständige oder teilweise Enterbung durch ein Testaent geboten. Da gibt es dann aber noch den Pflichtteil des Ehemannes bzw. der Ehefrau, den man berücksichtigen muss. Und was änder sich bei Trennung und Scheidung?
- Ehegatten haben stets ein gesetzliches Erbrecht und Pflichtteilsrecht, deren Höhe u.a. vom Güterstand abhängt.
- Ehepartner können durch ein Testament enterbt werden.
- Besonderheiten gelten bei bestehenden Berliner Testamenten sowie im Vorfeld einer Scheidung
- Verschiedene Gestaltungen bieten die Möglichkeit, den Pflichtteil des Ehegatten zu reduzieren.
Anwaltliche Leistungen im Bereich Enterbung, Pflichtteil und Scheidung
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- Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen und Prüfung von Pflichtteilsentziehungsgründen
- Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen, Auskunfts- und Wertermittlungsansprüchen, Pflichtteilsklagen
- Gestaltung und Prüfung von Pflichtteilsverzichten und Erbverzichten
- Familienrechtliche Begleitung von Trennungen und Scheidungen
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Ausgangslage: Der Ehegatte als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigte
a. Gesetzliche Erbquoten
Ehepartner haben eine gesetzliche Erbquote in Höhe von ¼. Im „normalen“ Güterstand der Zugewinngemeinschaft erhöht sich diese aufgrund eines pauschalen Zugewinns um ein weiteres Viertel.
Beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft beträgt die gesetzliche Erbquote des Ehegatten
- 1/2, wenn neben ihm auch ein oder mehrere Abkömmlinge (Erben 1. Ordnung) erben,
- 3/4, wenn es keine Kinder aber Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten (Erben 2. Ordnung) oder Großeltern,
- 1/1 (Alleinerbe) in allen anderen Konstellationen.
Wurde durch einen Ehevertrag Gütertrennung vereinbart, beträgt das Erbrecht des Ehegatten
- 1/2, wenn neben dem Ehegatten ein Kind erbt,
- 1/3, wenn neben dem Ehegatten zwei Kinder erben,
- 1/4 , wenn in den übrigen Konstellationen mit erbenden Abkömmlingen,
- 1/2, neben Erben 2. Ordnung, also Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten, oder neben Großeltern,
- 1/1 (Alleinerbe) in allen anderen Konstellationen.
b. Pflichtteilsquoten
Der Ehegatte gehört darüber hinaus zu den gesetzlichen Erben, die im Falle einer Enterbung ein Pflichtteilsrecht haben. Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte der gesetzlichen Erbquote.
Besonderheiten ergeben sich beim Pflichtteil im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, da das Erbrecht des Ehegatten hier zum Teil aus einem pauschalen Zugewinnausgleich besteht. Hier gibt es verschiedene Konstellationen und Wahlmöglichkeiten hinsichtlich des großen Pflichtteils (auf Basis erhöhter Erbquoten) oder des kleinen Pflichtteils (zuzüglich tatsächlichem Zugewinnausgleich aus der Ehe).
Gründe für eine Enterbung des Ehemanns bzw. der Ehefrau
Der Ehegatte ist nicht nur gesetzlich ein bedeutender Erbe. In den meisten Ehegattentestamenten wird der Ehepartner sogar zum Alleinerben eingesetzt. Dennoch gibt es Konstellationen, in denen die Enterbung des Ehegatten geboten ist. Nachfolgend einige Beispiele:
- Fehlende Bindung, fehlendes Vertrauen: Nicht selten soll der Ehemann oder die Ehefrau deshalb nicht Erbe werden, weil trotz bestehender Ehe die Zuneigung oder das Vertrauen fehlt und daher andere erben sollen. Eine Enterbung aus diesen Erwägungen erfolgt häufig heimlich. Außerdem ist die Enterbung oft geboten, wenn die Eheleute sich getrennt haben.
- Vermeidung einer Erbengemeinschaft: In den meisten Konstellationen ist der Ehegatte nicht alleiniger gesetzlicher Erbe. Eine solche Erbengemeinschaft ist besonders streitanfällig und birgt sehr viele Gefahren für das Familienvermögen. Daher kann es geboten sein, einzelnen gesetzlichen Erben die Erbenstellung zu entziehen und ihnen stattdessen nichts oder ein Vermächtnis zuzuwenden.
- Fehlende Versorgungsfunktion der Ehe: Sowohl der Zugewinnausgleich als auch das Erb- und Pflichtteilsrecht spiegeln wieder, dass die Ehe auch die gegenseitige Versorgung der Eheleute sichern soll. Vor allem, wenn es sich um die zweite Ehe handelt bzw. die Partner sich in einer fortgeschrittenen Lebensphase befinden, spielt diese Versorgung gelegentlich keine Rolle. Dann erfolgt eine Enterbung häufig bereits im Rahmen des Ehevertrags und wirkt sich zugunsten von Kindern aus früheren Beziehungen aus.
- Sicherung der Unternehmensnachfolge: Bei einer Unternehmerfamilie wird der Familienbetrieb häufig an eines oder mehrere Kinder weitergegeben. Gerade wenn das Vermögen überwiegend aus Unternehmensanteilen besteht, behindert dann das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten und sogar dessen Pflichtteilsrecht eine optimale Unternehmensnachfolge.
Anordnung der Enterbung durch Testament
Soll nun der Ehemann bzw. die Ehefrau aus einer der obigen Erwägungen oder aus anderem Grund enterbt werden, erfolgt dies durch eine letztwillige Verfügung im Rahmen eines Testaments oder Erbvertrag. Das Testament kann dabei sowohl handschriftlich („eigenhändig“) oder auch notariell errichtet werden. Ein Erbvertrag bedarf dagegen stets der notariellen Beurkundung.
Die Enterbung kann sowohl ausdrücklich angeordnet werden, als auch dadurch, dass andere Personen als Erben eingesetzt werden. Auch eine Verfügung, die lediglich aus einer Enterbung besteht, ohne ausdrücklich andere Erben zu benennen, ist möglich.
Enterbung des Ehegatten (Formulierung/Muster/Vorlage)
Hiermit setze ich (_____) zu meinem/meinen Erben ein. Meine/n Ehemann/Ehefrau (_____) enterbe ich hiermit.
Negativtestament
Gemäß § 1938 BGB kann der Erblasser durch Testament auch seinen Ehegatten von der Erbfolge ausschließen, ohne einen Erben einzusetzen. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge mit der Modifizierung, dass der Ehegatte unberücksichtigt bleibt - so als wäre er beim Erbfall nicht vorhanden.
-
1.
Schritt 1: Bestehende Erbeinsetzung des Ehegatten widerrufen
Ist der Ehegatte in einem Testament als Erbe eingesetzt, muss diese Erbeinsetzung widerrufen werden. Bei einem “Berliner Testament” mit gegenseitiger Erbeinsetzung gelten für den Widerruf strenge Voraussetzungen.
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2.
Schritt 2: Testament mit Enterbung aufsetzen
Die Enterbung ist nur gültig, wenn die Formvorschriften für handschriftliche Testamente bzw. notarielle Testamente eingehalten werden.
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3.
Schritt 3: Pflichtteilsentziehungn prüfen
Bei schweren Verfehlungen des Ehegatten liegt möglicherweise ein Grund für die Entziehung des Pflichtteils vor. Diese Entziehung muss im Testament unter genauer Schilderung der Verfehlung angeordnet werden.
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4.
Schritt 4: Pflichtteil des Ehegatten reduzieren
Der Pflichtteil kann durch einen Pflichtteilsverzicht ausgeschlossen oder durch andere Maßnahmen (z.B. Schenkungen) reduziert werden.
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5.
Schritt 5: Scheidung
Mit der Scheidung verliert der Ehegatte sowohl sein gesetzliches Erbrecht als auch sein Pflichtteilsrecht.
Enterbung durch Widerruf des Berliner Ehegattentestaments
Schwierig ist die Enterbung, wenn der Ehegatte nicht nur gesetzliche Erbe ist, sondern auch noch durch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament als Erbe eingesetzt wurde. Gerade beim Berliner Testamentist der Ehegatte ja sogar Alleinerbe im ersten Erbfall.
Diese gegenseitige Erbeinsetzung im Ehegattentestament ist in der Regel „wechselbezüglich“ und entfaltet daher Bindungswirkung. Das bedeutet, dass man eine solche Erbeinsetzung des Ehepartner nicht einseitig heimlich widerrufen kann. Eine Enterbung setzt dann einen gemeinschaftlichen Widerruf des Testaments voraus oder aber der Widerruf wird einseitig erklärt, notariell beurkundet und dem Ehemann bzw. der Ehefrau förmlich zugestellt. Ausführlich dazu: Testament widerrufen

Die Zeit zwischen Ehekrise, Trennung und Scheidung
Der Wunsch nach Enterbung des Ehegatten kommt häufig im Rahmen einer Ehekrise oder Trennung. Theoretisch kann man in diesen Fällen dann abwarten, bis es zur Scheidung kommt. Schließlich erlischt mit der Scheidung das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten.
Und außerdem wird mit der Scheidung grundsätzlich auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des oder der Ex gemäß § 2077 I BGB unwirksam. Allerdings bleibt das Testament gemäß § 2077 III BGB gültig, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde. Um hier kein Risiko einzugehen, sollte man also mit einem ausdrücklichen Widerruf für klare Verhältnisse sorgen.
Für eine ausdrückliche Enterbung spricht auch die Tatsache, dass bis zu einer rechtskräftigen Scheidung regelmäßig mindestens ein Trennungsjahr vergehen – viel Zeit, in der zufällig der Erbfall eintreten kann. Da hilft es in der Regel auch nichts, dass das Erbrecht des Ehegatten bereits ausgeschlossen ist, wenn beim Versterben die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren und der Erblasser die Scheidung bereits beantragt oder ihr zugestimmt hate (§ 1933 BGB).
Themenseite & Video: Erbrecht bei Trennung und Scheidung
Ausführliche Informatioenen zu den Auswirkungen zu den erbrechtlichen Konsequenzen des Zerbrechens der Ehe finden Sie auf unserer Themenseite Erbrecht bei Trennung und Scheidung. Oder schauen Sie zu diesem Thema unser Video, in dem Rechtsanwalt Bernfried Rose die Auswirkungen von Trennung und Scheidung auf das Erbrecht erklärt.
Pflichtteil des Ehegatten reduzieren (Strategien)
Wird der Ehegatte ganz oder teilweise enterbt, muss hat dieser im Erbfall Pflichtteilsansprüche gegen den Erben. Häufig ist das unerwünscht, etwa weil dadurch der Erbe Liquiditätsprobleme bekommmt, eine Immobilie veräußert werden muss oder gar eine Unternehmensnachfolge gefährdet wird. Soll daher der Pflichtteil ausgeschlossen oder zumindest reduziert werden, gibt es vor allem folgende Möglichkeiten:
- Das wirksamste Instrument ist der Pflichtteilsverzicht, der vom Ehegatten ausdrücklich in einem zu beurkundenden Vertrag erklärt wird - meist gegen Zahlung einer Abfindung.
- Sehr selten ist die Pflichtteilsentziehung, die im Testament erklärt werden kann, wenn dem pflichtteilsberechtigen Ehegatten große Verfehlungen vorgeworfen werden.
- Große praktische Relevanz haben dagegen Schenkungen von Vermögenswerte an andere Personen. Den pflichtteilsrelevanten Nachlass reduziert man daher jedoch nur insoweit, als keine Pflichtteilsergänzungsansprüche (mehr) bestehen.
- „Radikale“ Strategien, wie zum Beispiel durch Adoption weiterer Kinder zur Reduzierung der Pflichtteilsquote des Ehepartners oder der Wegzug in ein ausländisches „Pflichtteilsparadies“ spielen bei der Enterbung des Ehegatten regelmäßig keine Rolle, da die Scheidung regelmäßig die näherliegende „Lösung“ sein dürfte.
Praxistipp: Geschiedenentestament
Auch wenn Sie geschieden sind, gibt es Konstellationen, in denen Ihr(e) Ex womöglich bei Ihrem Versterben doch noch Zugriff auf Ihr Verögen bekommt. Diese Gefahr besteht bei gemeinsamen Kindern - vor allem, wenn diese noch minderjährig sind. Für diese Fälle können Sie mit einem sogenannten Geschiedenentestament vorsorgen.
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Q&A Enterbung Ehepartner
Schnelle Antworten auf wichtige Fragen
Darf man seinen Ehepartner enterben?
Im Rahmen der Testierfreiheit kann man auch nächste Angehörige wie den Ehemann bzw. die Ehefrau durch ein Testament enterben. Unter Umständen ist bei der Enterbung von Ehegatten jedoch die Bindungswirkung eines frühen Testaments, insbesondere eines Berliner Ehegattentestaments, zu beachten.
Wie hoch ist der Erbteil des Ehepartners?
Der Ehepartner gehört zu den gesetzlichen Erben. Abhängig davon, welche übrigen Verwandten neben ihm erben, fällt die Erbquote des Ehemanns bzw. der Ehefrau unterschiedlich aus. Darüber hinaus hängt der Erbteil des Ehegatten vom Güterstand der Ehe ab. Je nach Konstellation kann der Ehegatte Alleinerbe oder auch nur zu 1/4 Erbe sein.
Muss ich die Enterbung des Ehepartners im Testament begründen?
Die Enterbung des Ehepartners im Testament bedarf keiner Begründung. Es reicht die bloße Anordnung der Enterbung. Die Begründung der Enterbung birgt auch die Gefahr, dass später darüber gestritten wird, ob und inwieweit der angegebene Umstand zu welchem Zeitpunkt tatsächlich zutraf.
Hat der enterbte Ehegatte immer Pflichtteilsansprüche?
Der Ehegatte hat im Falle der Enterbung gemäß § 2303 Absatz 2 BGB stets ein Pflichtteilsrecht. Pflichtteilsansprüche können aber zum Beispiel durch die Entziehung des Pflichtteils oder aufgrund eines Pflichtteilsverzichts ausgeschlossen sein, wenn die strengen Voraussetzungen bzw. Formvorschriften erfüllt sind.
Erfährt mein Ehepartner davon, dass ich ihn enterbt habe?
Grundsätzlich erfährt der Ehegatte nichts davon, wenn ich ihn durch ein Testament enterbe. Muss ich aber für die Enterbung zunächst ein gemeinschaftliches Ehegattentestament (Berliner Testament) widerrufen, muss der Widerruf dem Ehepartner förmlich zugestellt werden. Nach dem Versterben erfährt der Ehemann bzw. die Ehefrau durch die Kenntnisnahme des eröffneten Testaments von der Enterbung.
So machen wir Erbrecht
Was wir unter einer guten Beratung im Erbrecht verstehen, wie wir das bei uns umsetzen und was Sie davon haben, erzählt Rechtsanwalt Bernfried Rose in diesem Video.