Kettenschenkung
Freibeträge bei der Vermögensübertragung optimal nutzen
Der Transfer größerer Vermögen auf die nächste Generation ist steuerlich eine Herausforderung. Daher ist es geboten, die vorhandenen Freibeträge für Schenkungen und Erbschaften optimal zu nutzen. Ein geeignetes Gestaltungsmittel dafür ist die sogenannte Kettenschenkung, bei der Vermögen - etwa Geld, Immobilien oder Unternehmensanteile - verschenkt und dann weiterverschenkt wird. Wie diese Strategie funktioniert und welche Grenzen die Finanzämter und Finanzgerichte dabei setzen, lesen Sie in diesem Beitrag.
Anwaltliche Leistungen rund um die Kettenschenkung
Unsere Fachanwälte für Steuerrecht, Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht beraten Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Kettenschenkung und die steueroptimierte Übertragung von Vermögen, insbesondere zu folgenden Themen:
- Gestaltungen zur Optimierung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen.
- Gestaltung von steueroptimierten Testamenten und Erbverträgen
- Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
- Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
- Einsprüche gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide sowie Klagen vor den Finanzgerichten
- Steueroptimierte Unternehmensnachfolge
- Errichtung von Familienpoolgesellschaften zur lebzeitigen Übertragung
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Die Ausgangslage: Freibeträge im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht
Schenkungen und Erbschaften im Rahmen der persönlichen Freibeträge bleiben steuerfrei. Für Kinder betragen sie 400.000 Euro (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 Euro. Enkel können 200.000 Euro erhalten. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde haben dagegen nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.
Auch bei den Steuersätzen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen sind dies schon 30 bis 50 Prozent.
Strategie: Feibeträge erhöhen mit Kettenschenkung
Durch das Institut der sogenannten „Kettenschenkung“ können nun zusätzliche Freibeträge ausgenutzt werden. Der Schenker überträgt dabei einen Vermögenswert nicht direkt auf die Person, die er beschenken will, sondern zunächst auf eine “Zwischenperson”, die wiederum die Zuwendung an die finale Person weiterverschenkt.
Beispiel für eine Kettenschenkung
Der Vater will seiner Tochter als Schenkung 700.000 Euro zuwenden. Da der Freibetrag für Kinder 400.000 Euro beträgt, würde auf die Differenz von 300.000 Euro Schenkungsteuer anfallen. Alternativ kann der Vater der Tochter direkt nur die 400.000 Euro schenken. Die übrigen 300.000 Euro überträgt er auf seine Ehefrau, die Mutter der Tochter, die dann später den Betrag weiter an die Tochter schenkt. Alle Schenkungen liegen innerhalb der Freibeträge, sodass keine Schenkungsteuer anfällt.
Das Beispiel zeigt eine einfache Konstellation. Darüber hinaus gibt es aber auch komplexere Gestaltungsmöglichkeiten mit noch größerem Steuersparpotenzial, z.B. bei der Übertragung von Immobilienvermögen unter Nießbrauchsvorbehalt.
Achtung: Rechtsmissbrauch vermeiden
Der Bundesfinanzhof (BFH) erlässt die Steuern in den Fällen der Kettenschenkung aber nur, wenn darin kein Rechtsmissbrauch liegt. Abzustellen ist in solchen Dreiecksverhältnissen, in denen der Beschenkte den Vermögenswert weiterverschenkt, auf die eigene Entscheidungsbefugnis des Beschenkten.
Denn, so der BFH, wenn der zunächst Beschenkte nur als Durchgangsperson fungiert und zur Weiterverschenkung verpflichtet ist, dann ist der eigentlich Beschenkte ja der Dritte. Daher nimmt er bei einer Verpflichtung zur Weiterverschenkung eine direkte Schenkung an den Dritten an mit der Folge, dass die Freibeträge nicht gelten.
Rechtsprechung des BFH
In dem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 18. Juli 2013, Az. II R 45/11) lag die Situation nun wie folgt: Die Eltern schenkten ihrem Sohn eine Immobilie. Dieser übertrug sie zur Hälfte noch am selben Tag im Rahmen desselben Notartermins an seine Ehefrau. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass er zur Weiterverschenkung verpflichtet sei, gab es aber nicht.
Die Richter verneinten in dieser Konstellation einen Rechtsmissbrauch. Auch aus den Umständen des Einzelfalles sei eine konkludent angenommene Verpflichtung zur Weiterverschenkung nicht zu entnehmen. Die Freibeträge wurden daher angenommen. Allein die Tatsache, dass der beschenkte Sohn den Miteigentumsanteil faktisch gar nicht für sich hatte und sofort weiter übertrug, führe nicht zur Annahme einer Weitergabeverpflichtung.
Hinweis für die Praxis
Bei den Kettenschenkungen ist Vorsicht geboten. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze wird die Gestaltung misslingen, wenn eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung vereinbart wird oder sich aus den Umständen entnehmen lässt. Auch wenn die zeitliche Abfolge im obigen Fall nicht zum Verhängnis wurde, kann er doch Indiz für die fehlende Dispositionsmöglichkeit des zuerst Beschenkten sein – insbesondere dann, wenn beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde vereinbart werden.
Ein Rechtsanwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater sollte also nicht erst mit der Transaktion betraut werden, wenn die Schenkungsteuererklärung abzugeben ist oder das Finanzteam die Schenkungsteuer festgesetzt hat. Hier hilft nur eine weitsichtige Planung der Vermögensnachfolge im Vorfeld der notariellen Übertragung.
FAQs zur Kettenschenkung
Was ist eine Kettenschenkung und wie funktioniert sie?
Eine Kettenschenkung nutzt zusätzliche Freibeträge aus, indem Vermögenswerte in mehreren Schritten weitergegeben werden. Beispielsweise kann ein Vater zuerst einen Teil des Vermögens an seine Frau übertragen, die es dann an die Kinder weitergibt, wodurch Freibeträge sowohl durch Vater als auch durch Mutter genutzt werden.
Was muss man bei Kettenschenkungen beachten?
Bei Kettenschenkungen ist Vorsicht geboten. Eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung oder Anzeichen, dass der Beschenkte nicht frei über das Geschenk verfügen kann, gefährden die Steuerfreiheit. Der Bundesfinanzhof (BFH) erkennt Kettenschenkungen nur an, wenn kein Rechtsmissbrauch vorliegt. Der Beschenkte muss über die Vermögenswerte frei verfügen können und darf nicht verpflichtet sein, sie weiterzugeben. Andernfalls wird eine direkte Schenkung an den Dritten angenommen und die Freibeträge gelten nicht.
Eine frühzeitige Planung und Beratung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater ist essenziell, um die Vermögensnachfolge optimal zu gestalten.