Kettenschenkung

Steueroptimierte Übertragung von Vermögen unter Ausnutzung von Freibeträgen

Gerade wenn es um die Übertragung von größeren Vermögen, Immobilien oder nicht privilegierten  Unternehmensvermögen  geht, ist die Ausnutzung bestehender Freibeträge für die Vermögensverschiebung in die nächste Generation essentiell, um unnötige  Steuern zu vermeiden.

Das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht sieht Freibeträge für eigene Kinder und Enkelkinder vor. Darüber hinaus können aber zusätzliche Freibeträge genutzt werden, indem Vermögen verschenkt und dann weiterverschenkt wird – die sogenannte „Kettenschenkung“. Eine Steuerbefreiung greift indes nur, wenn bestimmte Voraussetzungen bei der Schenkung eingehalten werden. Denn der Bundesfinanzhof erkennt nicht jede solche Weitergabe als steuerbefreit an. Im folgenden informieren wir Sie umfänglich zu den Voraussetzungen der steueroptimierten Kettenschenkung.

Gerade bei komplexen Vermögensverhältnissen oder der Übertragung von Immobilien sollte stets eine Prüfung des Einzelfalles unter anwaltlicher Beratung erfolgen.

Anwaltliche Leistungen rund um die Kettenschenkung

Unsere Fachanwälte für Steuerrecht, Erbrecht, Familienrecht und Gesellschaftsrecht beraten Sie bundesweit in allen Fragen rund um die Kettenschenkung und die steueroptimierte Übertragung von Vermögen, insbesondere zu folgenden Themen:

  1. Gestaltungen zur Optimierung der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, insbesondere im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch Schenkungen.
  2. Gestaltung von steueroptimierten Testamenten und Erbverträgen
  3. Abgabe von Erbschaftsteuererklärungen und Schenkungsteuererklärungen
  4. Bewertung von Immobilien und Unternehmen für die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
  5. Einsprüche gegen Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide sowie Klagen vor den Finanzgerichten
  6. Steueroptimierte Unternehmensnachfolge
  7. Errichtung von Familienpoolgesellschaften zur lebzeitigen Übertragung

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie unser Kontaktformular am Ende dieser Seite.

Freibeträge im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Schenkungen und Erbschaften im Rahmen der persönlichen Freibeträge bleiben steuerfrei. Für Kinder betragen sie 400.000 Euro (von jedem Elternteil), für Ehegatten sogar 500.000 Euro. Enkel können 200.000 Euro erhalten. Geschwister, Neffen, Nichten und nicht verwandte Personen wie Lebensgefährten und Freunde haben dagegen nur einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro.

Auch bei den Steuersätzen kommt es auf das Verwandtschaftsverhältnis an. Nahe Angehörige wie Ehegatten und Kinder zahlen je nach Höhe der Schenkung oder Erbschaft zwischen 7 und 30 Prozent an den Fiskus, bei nicht verwandten Personen sind dies schon 30 bis 50 Prozent.

Eine der bedeutendsten Vergünstigungen existiert darüber hinaus für Schenkungen und  Erbe von Betriebsvermögen. Das Erbschaftsteuerrecht bietet Unternehmern nach wie vor erhebliche Verschonungsabschläge und häufig weitgehende Steuerfreiheit – vorausgesetzt, der Betrieb wird weitergeführt und die Arbeitsplätze bleiben erhalten.

Mehr Informationen finden Sie hier: Freibeträge bei der Erbschaftssteuer & Freibeträge bei der Schenkungssteuer

Kettenschenkung schafft zusätzliche Freibeträge

Durch das Institut der sogenannten „Kettenschenkung“ können nun zusätzliche Freibeträge ausgenutzt werden. Dazu gibt es verschiedene Konstellationen.

1. Beispiel: Geteilte Schenkung der Eltern

Soll etwa Vermögen des Vaters im Wert von 800.000 Euro an die Tochter oder den Sohn übertragen werden, könnte dieser 400.000 Euro steuerfrei übertragen und für den restlichen Betrag würde Erbschafts- / Schenkungssteuer anfallen.

Alternativ kann aber der Vater auch zuerst an seine Frau, die Mutter des Kindes, unter Ausnutzung des Freibetrages unter Ehegatten die Hälfte des Vermögens übertragen und das Kind erhält dann jeweils von Mutter und Vater 400.000 Euro steuerfrei.

2. Beispiel: Weitergabe an die Enkel über das Schwiegerkind

Soll Vermögen in die Generation der Enkel weitergegeben werden  und die Freibeträge für die direkte Schenkung an die Enkel bereits ausgeschöpft sein  oder möchten die Eltern ohne weitergehende Motivation ihrem Schwiegerkind ebenfalls Vermögen zukommen lassen, kommt eine Kettenschenkung an den Schwiegersohn oder die Schwiegertochter in Betracht.

So kann Geld der Großeltern beispielsweise an den eigenen Sohn weitergegeben werden. Dieser kann, unter Ausnutzung der ihm zustehenden Freibeträge, einen Teil des Vermögens an seine Ehefrau, die Schwiegertochter der Großeltern, übertragen. Dann können die Enkel von jedem Elternteil jeweils unter Ausnutzung des vollen Freibetrages Geld erhalten.

Achtung: Rechtsmissbrauch vermeiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) erlässt die Steuern in den Fällend der Kettenschenkung aber nur, wenn darin kein Rechtsmissbrauch liegt. Abzustellen ist in solchen Dreiecksverhältnissen, in denen der Beschenkte den Vermögenswert weiterverschenkt, auf die eigene Entscheidungsbefugnis des Beschenkten.

Denn, so der BFH, wenn der zunächst Beschenkte nur als Durchgangsperson fungiert und zur Weiterverschenkung verpflichtet ist, dann ist der eigentlich Beschenkte ja der Dritte. Daher nimmt er bei einer Verpflichtung zur Weiterverschenkung eine direkte Schenkung an den Dritten an mit der Folge, dass die Freibeträge nicht gelten.

Rechtsprechung des BFH

In dem vom BFH entschiedenen Fall (Urteil vom 18. Juli 2013, Az. II R 45/11) lag die Situation nun wie folgt: Die Eltern schenkten ihrem Sohn eine Immobilie. Dieser übertrug sie zur Hälfte noch am selben Tag im Rahmen desselben Notarstermines an seine Ehefrau. Eine ausdrückliche Vereinbarung, dass er zur Weiterverschenkung verpflichtet sei, gab es aber nicht.

Die Richter verneinten in dieser Konstellation einen Rechtsmissbrauch. Auch aus den Umständen des Einzelfalles sei eine konkludent angenommene Verpflichtung zur Weiterverschenkung nicht zu entnehmen. Die Freibeträge wurden daher angenommen. Allein die Tatsache, dass der beschenkte Sohn den Miteigentumsanteil faktisch gar nicht für sich hatte und sofort weiter übertrug, führe nicht zur Annahme einer Weitergabeverpflichtung.

Hinweis für die Praxis

Bei den Kettenschenkungen ist Vorsicht geboten. Unter Berücksichtigung der oben dargestellten Grundsätze wird die Gestaltung misslingen, wenn eine Verpflichtung zur Weitergabe der Schenkung vereinbart wird oder sich aus den Umständen entnehmen lässt. Auch wenn die zeitliche Abfolge im obigen Fall nicht zum Verhängnis wurde, kann er doch Indiz für die fehlende Dispositionsmöglichkeit des zuerst Beschenkten sein - insbesondere dann, wenn beide Schenkungen in einer notariellen Urkunde vereinbart werden.

Ein Rechtsanwalt für Steuerrecht oder ein Steuerberater sollte also nicht erst mit der Transaktion betraut werden, wenn die Schenkungsteuererklärung abzugeben ist oder das Finanzeam die Schenkungsteuer festgesetzt hat. Hier hilft nur eine weitsichtige Planung der Vermögensnachfolge im Vorfeld der notariellen Übertragung.

 

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