Sonderprüfung in der GmbH

Bestellung Sonderprüfer, Durchführung und Ablauf der Prüfung, Klage

Der Streit unter Gesellschaftern hat seinen Ursprung häufig in vermuteten Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, der in vielen Fällen zugleich Gesellschafter ist. Doch auch in Gesellschaften mit einem sogenannten Fremdgeschäftsführer sind Handlungen und Entscheidungen des vom Mehrheitsgesellschafter „gelenkten“ Geschäftsführers häufig Anlass für Streitigkeiten.

Gesellschafter, die nicht in der Geschäftsführung tätig sind, haben als Außenstehende häufig kein Bild von den Vorgängen im Unternehmen. Das Auskunftsrecht und Einsichtsrecht des GmbH-Gesellschafters vermag dies Praxis nur bedingt. zu ändern. Wie Gesellschafter dennoch Pflichtverletzungen auf Kosten der GmbH aufdecken können und welchen taktischen Wert die Sonderprüfung im Gesellschafterstreit hat, lesen Sie hier.

Ausgezeichnet im Gesellschaftsrecht

Unsere Kanzlei wurde von den Magazinen Focus, brand eins und Handelsblatt in den Kategorien „Beste Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“, „Beste Steuerberater“ sowie „Top Wirtschaftskanzlei im Gesellschaftsrecht“ ausgezeichnet. Spezialisierung und Erfahrung zahlen sich aus!

Expertise und Leistungen unserer Anwälte und Fachanwälte

Gesellschafterstreitigkeiten und Klagen gegen Geschäftsführer und (Mit-)Gesellschafter sind ein Schwerpunkt unserer Tätigkeit. Diese beginnt mit der strategischen Vorbereitung eines Streits, über die Vertretung in Gesellschafterversammlungen, bis zu Klagen und einstweiligen Verfügungen.

Bei Sonderprüfungen beraten wir unseren Mandanten vor allem bei folgenden Themen:

  • Vorbereitung / Abwehr eines Antrags auf Sonderprüfung
  • Begleitung von Gesellschafterversammlungen, in denen Sonderprüfungsanträge auf der Tagesordnung stehen
  • Klagen gegen Beschlüsse zur Bestellung / Nichtbestellung eines Sonderprüfers
  • Begleitung von Sonderprüfungen auf Seiten der GmbH / des Gesellschafters
  • Durchführung von Sonderprüfungen als bestellter Sonderprüfer

Für eine unverbindliche Anfrage kontaktieren Sie bitte direkt telefonisch oder per E-Mail einen unserer Ansprechpartner oder nutzen Sie das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

1. Sonderprüfung - Ergänzung von Auskunftsrecht, Einsichtsrecht

Das GmbH-Gesetz gibt jedem einzelnen Gesellschafter Informationsrechte. Diese sind völlig unabhängig von der Höhe der Beteiligung des Gesellschafters an der GmbH. Zum Teil handelt es sich um Rechte, die ein gesondertes Tätigwerden des Gesellschafters sind erfordern. Dies betrifft zum Beispiel die Pflicht der Geschäftsführung, den Gesellschaftern den aufgestellten Jahresabschluss zur Verfügung zu stellen. Zum Teil handelt es sich dabei um Rechte, die der Gesellschafter aktiv ausüben muss, wie zum Beispiel das Auskunftsrecht in der Gesellschafterversammlung.

Stehen Pflichtverletzungen des Geschäftsführers und mit diesen eventuell zusammenhängende Übervorteilungen von anderen Gesellschaftern im Raum, so stellt das GmbH-Recht jedem einzelnen Gesellschafter das Einsichtsrecht und Auskunftsrecht nach § 51a GmbHG zur Verfügung. Diese Rechte sind vermeintlich sehr weit, da sie dem Gesellschafter die Einsichtnahme sämtlicher Geschäftsunterlagen und die Auskunft zu allen Belangen der GmbH erlauben.

Einsichtsrecht, Auskunftsrecht GmbH-Gesellschafter Welche Informationsrechte hat der GmbH-Gesellschafter? Wie kann er die Recht (gerichtlich) durchsetzen? Welche Pflichten hat der Geschäftsführer dabei? Die Antworten finden Sie hier.

Die Praxis zeigt, dass viele Sachverhalte komplex sind und die klassischen Einsichts- und Auskunftsrechte des Gesellschafters hier häufig ein zahnloser Papiertiger sind. Hinzukommt, dass persönlich betroffene Geschäftsführer und Gesellschafter, insbesondere bei strafrechtlich relevanten Handlungen (zum Beispiel Untreue), naturgemäß Meister der Abwehr von Informationsansprüchen und Meister der Verschleierung sind.

Genau hier hilft die Sonderprüfung. Sie erlaubt eine sachgemäße Prüfung komplexer Sachverhalte durch einen externen, unabhängigen Fachexperten. Dieser kann ohne Rücksicht auf die Befindlichkeiten der im Fokus der Sonderprüfung stehenden Geschäftsführer und Gesellschafter und ohne deren Einflussnahme Sachverhalte, Geschäfte und Umstände der GmbH prüfen.

Wichtig zu wissen ist, dass die Sonderprüfung im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt ist. Ihre Zulässigkeit ergibt sich indes nach wohl einhelliger Auffassung aus § 46 Nr. 6 GmbHG. Dieser lautet:

"Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen [...] die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung [...]."

Der Wortlaut des Gesetzes führt noch einmal deutlich vor Augen, was die Sonderprüfung ist:

Sie ist ein Mittel zur (nachträglichen) Prüfung und zur (laufenden) Überwachung der Geschäftsführung. Damit verbunden ist mittelbar auch eine Prüfung und Überwachung von Geschäften der GmbH nicht nur mit externen Dritten, sondern auch mit Gesellschaftern. Insofern hat die Sonderprüfung eine besonderen (taktischen) Wert im Gesellschafterstreit (hierzu unten mehr).

Für die praktische Anwendung der Sonderprüfung im GmbH-Recht lohnt sich der Blick auf die §§ 142-146 AktG. Diese regeln die Sonderprüfung in der AG. Die zu den aktienrechtlichen Regelungen ergangenen gerichtlichen Entscheidungen und vorliegenden Fachmeinungen können - unter Berücksichtigung der Besonderheiten der AG - wertvolle Hilfe bei der praktischen Anwendung der Sonderprüfung bei der GmbH sein.

2. Einleitung der Sonderprüfung, Bestellung Sonderprüfer

Eingeleitet wird die Sonderprüfung durch einen einfachen Mehrheitsbeschluss der Gesellschafterversammlung. Die Beschlussfassung über die Sonderprüfung muss entsprechend den allgemeinen Regeln als Beschlussgegenstand zur Tagesordnung angekündigt werden. Andernfalls ist ein etwaiger Beschluss zur Sonderprüfung fehlerhaft; er kann durch Klage angegriffen werden.

Richtigerweise richtet sich der Beschluss der Gesellschafterversammlung nicht auf die Einleitung einer Sonderprüfung, sondern auf

  • die Bestellung eines konkret benannten Prüfers (Sonderprüfer)
  • die Benennung des zu prüfenden Sachverhaltes (Prüfungsgegenstand).

3. Stimmverbote und Sonderprüfung

Grundsätzlich hat jeder Gesellschafter einer GmbH ein Stimmrecht. Das GmbHG sieht indes in § 47 Abs. 4 GmbHG vor, dass ein Gesellschafter in bestimmten Fällen einem Stimmverbot unterliegt:

"Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft."

Nach wohl einhelliger Auffassung findet der Gedanke des Stimmverbotes auch bei der Sonderprüfung Anwendung. Wenn also ein Gesellschafter im Fokus der Sonderprüfung steht, dann unterliegt er bei der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung über die Einleitung einer Sonderprüfung einem Stimmverbot. Das Stimmverbot besteht nicht nur dann, wenn der betroffene Gesellschafter zugleich Geschäftsführer ist. Das Stimmverbot besteht auch dann, wenn die Sonderprüfung die Beziehungen zwischen der GmbH und dem Gesellschafter (z.B. ein Grundstückskaufvertrag zwischen GmbH und Gesellschafter) zum Gegenstand haben soll.

Das Stimmverbot wirkt sich in der Praxis dahingehend aus, dass die Stimmen des Mehrheitsgesellschafters, der zugleich Geschäftsführer ist, bei der Berechnung der Beschlussmehrheiten keine Rolle spielen. Der Minderheitsgesellschafter kann daher im Gesellschafterstreit eine Sonderprüfung unter Umständen gegen den Willen des Mehrheitsgesellschafters durchsetzen.

BEISPIEL STIMMVERBOT

Die GmbH hat drei Gesellschafter. Gesellschafter A vereint 60% der Stimmrechte auf sich, Gesellschafter B 30% und Gesellschafter C 10%.

Bei der Beschlussfassung über die Einleitung einer Sonderprüfung, die Handlungen des Gesellschafter-Geschäftsführers A zum Gegenstand haben soll, berechnet sich die Stimmenmehrheit allein anhand der Stimmen von Gesellschafter B und Gesellschafter C.

B kann daher gegen den Willen von Gesellschafter A (und auch gegen den Willen von Gesellschafter C) die Sonderprüfung einleiten.

4. Gegenstand der Prüfung - Geschäftsführer, Gesellschafter

Zum Gegenstand einer Sonderprüfung können sämtliche Sachverhalte gemacht werden, die im weiteren Verantwortungsbereich der Geschäftsführer liegen. Erfasst ist jedes Handeln des Geschäftsführers, v.a.

  • Tun oder Unterlassen
  • rechtliches oder tatsächliches Handeln
  • gesellschaftsinternes Handeln (Organisation, Leitung, Planung, Personal ...)
  • Beziehungen zu Dritten (Lieferanten, Kunden, Banken, Verträge ...)
  • Beziehungen zu verbundenen Unternehmen, Konzerngesellschaften (Tochtergesellschafter, Schwestergesellschaft)
  • Beziehungen zu (mittelbaren) Gesellschaftern

Besteht bei der GmbH ein Aufsichtsrat, so kann auch jedwedes Handeln des Aufsichtsrates und einzelner Mitglieder des Aufsichtsrates zum Gegenstand einer Sonderprüfung gemacht werden.

In zeitlicher Hinsicht kann der zu prüfende Sachverhalt beliebig weit in der Vergangenheit zurückliegen. Einzige Grenze ist der Gedanke des Rechtsmissbrauchs. Beispiel: Wenn die angestrebte Sonderprüfung Pflichtverletzungen eines Geschäftsführers aufdecken soll, die verjährt sind, kann die Sonderprüfung womöglich keinem sinnvollen Zweck dienen. Hier kann die Einleitung rechtsmissbräuchlich sein. Anders ist der Sachverhalt womöglich zu beurteilen, wenn der betreffende Geschäftsführer noch Gesellschafter der GmbH ist.

5. Sonderprüfer - Qualifikation, Rechte und Pflichten

# Qualifikation des Prüfers

Nach wohl herrschender Auffassung können in Anlehnung an die aktienrechtliche Sonderprüfung nur Personen zu Sonderprüfern bestellt werden, die ausreichende Fachkenntnis über die jeweiligen Prüfungsgegenstände haben und unparteiisch ist. Ob dies so allgemein zutreffend ist, werden Gericht noch entscheiden müssen.  In der Praxis werden entsprechend den Umständen des Einzelfalls häufig Rechtsanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zu Sonderprüfern bestellt.

Will der Gesellschafter, der eine Sonderprüfung einleiten möchte, die Risiken von Klagen gegen die Sonderprüfung vermeiden, empfiehlt sich gleichwohl, einen fachkundigen und unparteiischen Prüfer zu bestellen. Andernorts empfohlen wird, die Auswahl eines Prüfers dem Präsidenten des zuständigen Oberlandesgerichts zu überlassen (was allerdings den gesamten Prozess zeitlich außerordentlich in die Länge zieht.

# Rechte des Prüfers

Der von der Gesellschafterversammlung bestellte Sonderprüfer hat weitreichende Informationsrechte.

Diese beginnen beim Recht, Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen der GmbH zu nehmen und sich diese von der Geschäftsführung vorlegen zu lassen. Dies schließt den Zugang zu elektronisch gespeicherten Daten und Informationen ein. Die Geschäftsführung hat den Sonderprüfer bei der Einsichtnahme aktiv zu unterstützen. Die Rechte des Sonderprüfers umfassen auch ein Auskunftsrecht gegenüber den Geschäftsführern der GmbH. Diese sind verpflichtet, den Sonderprüfer umfassend um die betreffenden Sachverhalte zu informieren, Fragen zu beantworten und etwaige Komplexitäten aufzuklären.

Verweigert der oder die Geschäftsführer die Unterstützung des Sonderprüfers, so wird man dem Sonderprüfer womöglich in Anlehnung an § 51b GmbH ein eigenständiges Recht auf gerichtliche Durchsetzung seiner Informationsrechte zugestehen. 

Der Sonderprüfer hat Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit. Die Vergütung ist von der GmbH zu tragen.

# Pflichten des Prüfers

Der Sonderprüfer ist zu einer gewissenhaften, verschwiegenen und eigenverantwortlichen Untersuchung der in Frage stehenden Sachverhalten verpflichtet. Die schließt die Erstellung eines Sonderprüfungsberichts samt Ergebnismitteilung mit ein.

6. Ablauf und Durchführung Sonderprüfung

7. Klage auf Sonderprüfung

Eine Klage auf Sonderprüfung gibt es nicht. Gesellschafter können jedoch gegen den Beschluss klagen, mit dem die Einleitung einer Sonderprüfung durch die Mehrheit der Gesellschafter abgelehnt wurde. Mit anderen Worten: Verweigert  sich die Gesellschaftermehrheit einer Sonderprüfung, so kann jeder einzelne unterlegene Gesellschafter Klage vor Gericht erheben.

Gerichtet ist diese Klage auf (a) Anfechtung des ablehnenden Gesellschafterbeschlusses und (b) Feststellung, dass die Gesellschafterversammlung den Beschluss zur Einleitung einer Sonderprüfung (virtuell) gefasst hat. Erfolgt hat die Klage nur, wenn also der tatsächlich gefasst Gesellschafterbeschluss wegen eines Mangels unwirksam ist und /oder eine Stimmpflicht der anderen Gesellschafter dahingehend bestand, dem Antrag auf Einleitung einer Sonderprüfung zuzustimmen. Letzteres wird nur in wenigen Fällen vorkommen.

In der Praxis zielen entsprechende Klagen auf nicht beachtete Stimmverbote, welche für die Berechnung der Stimmmehrheiten und des Stimmergebnisses relevant waren.

8. Klage gegen Sonderprüfung

Hat die Gesellschafterversammlung bzw. die Gesellschaftermehrheit die Einleitung einer Sonderprüfung beschlossen, so kann jeder überstimmte Gesellschafter und jeder einem Stimmverbot unterliegende Gesellschafter gegen die Bestellung des Sonderprüfers klagen.

Die Klage "gegen die Sonderprüfung" ist tatsächlich eine Klage gegen den entsprechenden GmbH-Gesellschafterbeschluss. Erfolgreich ist diese Klage, wenn der Beschluss einen Mangel hat, wenn also der Beschluss gegen Vorschriften und / oder Rechtsgrundsätze des GmbH-Rechts verstößt (sogenannte Beschlussmängelklage oder Nichtigkeits-/Anfechtungsklage). In der Praxis sind dies meist Fehler bei der Einladung der betreffenden Gesellschafterversammlung oder ein rechtsmissbräuchliches Handeln der die Sonderprüfung betreibenden GmbH-Gesellschafter.

9. Gesellschafterstreit und Sonderprüfung

Die Sonderprüfung ist - vor allem für den Minderheitsgesellschafter - von besonderem taktischen Wert im Gesellschafterstreit:

Erstens: Die Sonderprüfung erlaubt ein tiefes Eindringen in die Handlungen der Geschäftsführung. Mithilfe der Sonderprüfung lassen sich Sachverhalte aufdecken, die ansonsten unentdeckt bleiben würden. Dies gilt insbesondere zugunsten von Minderheitsgesellschaftern und Gesellschaftern, die nicht in der Geschäftsführung tätig sind. 

Zweitens: Die Stimmverbote sorgen dafür, dass Sonderprüfungen auch gegen den Willen von mehrheitsbeteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern und mehrheitsbeteiligten Gesellschaftern von Minderheitsgesellschaftern durchgesetzt werden können.

Drittens: Die Aufklärung der infrage stehenden Sachverhalte durch einen unabhängigen, fachkundigen Experten erlaubt im emotional geführten Gesellschafterstreit eine objektivierte Vorbereitung von Handlungsmöglichkeiten. Je nach Ergebnis der Sonderprüfung können sich an die Sonderprüfung (a) Schadensersatzklagen gegen Geschäftsführer, Mitgesellschafter und externe Dritte; (b) Ausschluss von Mitgesellschaftern; (c) Strafanzeigen gegen Geschäftsführer, Mitgesellschafter und externe Dritte anschließen.  

Viertens: Die Durchführung der Sonderprüfung auf Kosten der GmbH sorgt - aus Sicht des angreifenden Gesellschafters - bei Streitigkeiten unter Gesellschaftern zu einer beteiligungsspezifischen Verteilung der Kostenlast. Nicht der angreifende Gesellschafter muss die Prüfung zahlen, sondern mittelbar alle Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung.

Geschäftsführer und Gesellschafter (die mittelbar) im Fokus einer Sonderprüfung stehen, "fürchten" aus den vorgenannten Gründen Anträge auf Durchführung einer Sonderprüfung. Die Erfahrung zeigt auch, dass Sonderprüfungen in vielen Fällen tatsächlich Unregelmäßigkeiten und Pflichtverletzungen ans Tageslicht fördern. Insbesondere bei GmbH mit einem kleinen Gesellschafterkreis sind Anträge auf Durchführung einer Sonderprüfung nicht selten Türöffner für schnelle Lösungsfindungen.

Gesellschafterstreit in der GmbH Alles zum Streit unter Gesellschaftern - Ausschluss, Einziehung, Abfindung, Kündigung, Abberufung, Taktik

Unsere Beratung im Gesellschaftsrecht

Wir sind eine Kanzlei mit einem Schwerpunkt im Gesellschaftsrecht und M&A. In diesem Video erfahren Sie, was uns als Wirtschaftskanzlei auszeichnet und worauf es bei der Beratung im Wirtschaftsrecht ankommt.

FAQ - Sonderprüfung in der GmbH

Mit einem Klick finden Sie die Antwort auf die wichtigsten Fragen zur Sonderprüfung im GmbH-Recht

Gibt es bei der GmbH eine Sonderprüfung?

Ja. Die Sonderprüfung ist im GmbH-Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Die Zulässigkeit der Sonderprüfung bei der GmbH wird auch § 46 Nr. 6 GmbHG hergeleitet.

Wann ist eine Sonderprüfung bei der GmbH unzulässig?

Eine Sonderprüfung kann unzulässig sein, wenn deren Einleitung rechtsmissbräuchlich ist. Wann dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein Antrag auf Sonderprüfung zur Aufklärung eines an sich bekannten Sachverhaltes dürfte zum Beispiel rechtsmissbräuchlich sein.

Gibt es eine Klage gegen eine Sonderprüfung?

Nein. Eine Klage kann nur gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung, eine Sonderprüfung stattfinden zu lassen, erhoben werden.

Gibt es eine Klage auf Sonderprüfung bei der GmbH?

Nein. Ein einzelner Gesellschafter oder eine Gesellschafterminderheit kann keine Klage auf Durchführung einer Sonderprüfung erheben. Beschließt die Gesellschafterversammlung der GmbH, eine Sonderprüfung nicht durchzuführen, so kann dieser ablehnende Beschluss mit einer Klage angegriffen werden.

Was macht der Sonderprüfer?

Der Sonderprüfer untersucht im Auftrag der Gesellschafter mögliche Pflichtverletzungen seitens der Geschäftsführer. Stehen diese im Zusammenhang mit anderen Gesellschaftern (Mitgesellschafter) so können auch Pflichtverletzungen dieser aufgedeckt werden.

Was sind die Folgen einer Sonderprüfung bei der GmbH?

In Abhängigkeit vom Ergebnis der Sonderprüfung und der von der Prüfung betroffenen Person können sich unter anderem folgende Maßnahmen anschließen:

  • (außerordentliche) Abberufung als Geschäftsführer
  • Kündigung Geschäftsführervertrag
  • Ausschluss aus GmbH
  • Schadensersatzansprüche

 

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