Corona-Krise: Geschäftsführer-Kündigung und Amtsniederlegung

Was gilt in der GmbH bei COVID-19-Erkrankungen oder beim Ansteckungsverdacht?

In Krisenzeiten sind besondere Herausforderungen zu schultern. Viele Unternehmen haben mit hohen Umsatz- und Gewinneinbußen zu kämpfen. Neben den finanziellen Schwierigkeiten stellen sich aktuell auch Probleme im Management der Unternehmen. In der Unternehmenskrise entstehen verschärfte Haftungsrisiken für Geschäftsführer und Aufsichtsratsmitglieder. Bei unkontrolliertem Umsatzrückgang droht die Insolvenzverschleppung. Für das Management entsteht ein Strafbarkeits- und Schadensersatzrisiko.

Im Zusammenhang mit der aktuell bestehenden Corona-Pandemie stellen sich für Geschäftsführer und Gesellschafter einer GmbH viele krisenbedingte Fragen, wie zum Beispiel:

  1. Können Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) den Geschäftsführer, von dem ein Risiko einer Ansteckung für die Belegschaft ausgeht und der gegen Quarantäneregeln verstößt, abberufen?
  2. Was passiert mit dem Geschäftsführervertrag eines infizierten Geschäftsführers? Kann der Geschäftsführer eine Fortzahlung der Vergütung verlangen? Kann der Geschäftsführervertrag durch die Gesellschaft außerordentlich gekündigt werden?
  3. Kann ein Geschäftsführer selbst seinen Geschäftsführervertrag kündigen und sein Amt niederlegen, wenn die Gesellschaft wegen der Corona-Krise kurz vor der Insolvenz steht?
  4. Kann ein Geschäftsführer sein Amt mit sofortiger Wirkung niederlegen, wenn er fürchtet, dass er sich im Betrieb mit dem COVID-19-Virus ansteckt?

Solche und ähnliche Fragen bewegen zurzeit Gesellschaften und ihre Managementmitglieder. ROSE & PARTNER hat eine Task Force mit auf Gesellschaftsrecht spezialisierten Fachanwälten und Steuerberatern gebildet. Auch in der aktuellen Krisensituation beraten wir Unternehmen und Geschäftsführer und begleiten Gesellschafterversammlungen.

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Dem Geschäftsführer einer Gesellschaft obliegt grundsätzlich der Schutz vor Gefahren für Leib und Leben. Dies folgt aus der arbeitsrechtlichen Fürsorgepflicht sowie aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht des Geschäftsführers. Grobe Pflichtverstöße des Geschäftsführers gegen die die Gesundheit der Mitarbeiter schützenden Organisationspflichten ziehen weitreichende Rechtsfolgen nach sich. Nachfolgend werden einzelne in der Coronavirus-Krise relevante Sachverhalte näher bewertet:

Abberufung des Geschäftsführers - Verfahren und Geschäftsführervergütung

Es gilt der gesetzliche Grundsatz, dass ein Geschäftsführer ohne besonderen Grund abberufen werden kann. Danach kann die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbHG durch die Gesellschafterversammlung jederzeit - auch ohne Angaben von Gründen - widerrufen werden. Nach einer Abberufung muss das Handelsregister korrigiert werden.

Zu berücksichtigen ist, dass die Verfahrensregelungen zur Beschlussfassung und Gesellschafterversammlungen grundsätzlich auch in Zeiten der Coronakrise gelten. Wenn sich ein Gesellschafter gegen eine sofortige Vollversammlung ausspricht (alle Gesellschafter verzichten auf Frist und Form für die Einberufung der Gesellschafterversammlung), kann eine Gesellschafterversammlung nur mit der in der Praxis oft geltenden Ein- oder Zweiwochenfrist einberufen werden. Eine Abberufung führt allerdings nicht zu einer unmittelbaren Kündigung des Geschäftsführervertrags. Wenn dem Geschäftsführer keine gravierenden Pflichtverstöße vorzuwerfen sind, kann ihm zwar jederzeit sein Geschäftsführeramt entzogen werden (Abberufung), aber gegebenenfalls behält er seinen Anspruch auf Geschäftsführervergütung. Die Vergütung entfällt nur, wenn der Geschäftsführervertrag außerordentlich gekündigt werden kann. Dazu bedarf es eines wichtigen Grundes. Allerdings könnte in einer finanziellen Krise der GmbH anlässlich der Corona-Pandemie die Geschäftsführervergütung reduziert werden (analog § 87 Abs. 2 AktG). Eine solche Gehaltsreduzierung besteht unabhängig von der Abberufung des Geschäftsführers. Auch im Rahmen eines intakten Geschäftsführerverhältnisses ist es denkbar, dass der Geschäftsführer eine Beschränkung seiner Vergütung akzeptieren muss.

Informationen zu liquiditätsschonenden Maßnahmen und Entlastungen betreffend Zahlungen von Unternehmenssteuern anlässlich des Corona-Ausbruchs finden Sie hier.

Achtung! Beschränkungen im Gesellschaftsvertrag beachten: Die freie Abberufung des Geschäftsführers ohne besondere Anforderungen gilt nicht, wenn sie durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt ist. Dann verkompliziert sich die Sachlage. Ein Gesellschafter-Geschäftsführer kann sich durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag vorbehalten, dass er nur aus wichtigen Gründen abberufen werden kann (§ 38 Abs. 2 GmbHG). Liegt ein solcher wichtiger Abberufungsgrund vor, kann auch meist der Geschäftsführervertrag außerordentlich gekündigt werden, womit auch die Vergütungszahlung entfällt. In einem Fall, in dem der Geschäftsführer auf COVID-19 positiv getestet wurde oder er mit seiner Anwesenheit im Betrieb gegen öffentlich-rechtliche Quarantäneanordnungen verstößt, kann ein Fall des wichtigen Grundes vorliegen, der immer eine Abberufung und außerordentliche Kündigung des Geschäftsführerdienstvertrags ermöglicht.

Amtsniederlegung des GmbH-Geschäftsführers in der Coronavirus-Krise

Bei der Frage der Beendigung des Geschäftsführerverhältnisses kann auch der Geschäftsführer die Initiative ergreifen. Im Grundsatz kann der Geschäftsführer sein Geschäftsführeramt ohne Angabe von Gründen niederlegen. Die Amtsniederlegung wird vom Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaftsversammlung erklärt und sollte in schriftlicher Weise erfolgen.

Eine solche Amtsniederlegung ist jedoch dann unwirksam, wenn sie zur „Unzeit“ erfolgt. Eine Unzeit liegt für Juristen immer dann vor, wenn ein Geschäftsführer sich in einer Unternehmenskrise seiner Verantwortung entzieht und der Gesellschaft dadurch ein Schaden droht. Eine solche Unzeit kann vorliegen, wenn ein Geschäftsführer anlässlich einer bevorstehenden Unternehmensinsolvenz sein Amt wegen seiner erhöhten Geschäftsführerhaftung niederlegt, keinen Insolvenzantrag stellt und die GmbH handlungsunfähig wird. In diesem Fall drohen dem Geschäftsführer erhöhte Schadensersatzrisiken.

Nähere Informationen zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht im Rahmen der Corona-Pandemie finden Sie hier: Unternehmensinsolvenz wegen Corona? Lage bei drohender GmbH-Insolvenz

Zu beachten ist, dass auch durch eine wirksame Amtsniederlegung grundsätzlich nicht der Geschäftsführervertrag tangiert wird. Wenn Amtsniederlegung wirksam erfolgt, kann der Geschäftsführervertrag bis zum vertragsgemäßen Ablauf bestehen bleiben. Indes kann der wirksame Geschäftsführervertrag vom Geschäftsführer nach einer Amtsniederlegung nicht mehr erfüllt werden und er kann sich gegenüber der GmbH schadensersatzpflichtig machen.

Außerordentliche Kündigung des Geschäftsführervertrags und Amtsniederlegung

In der Praxis besteht oft die Situation, dass der Geschäftsführer allen seinen Schutzpflichten gegenüber der Belegschaft nachzukommen versucht, indem er alle erforderlichen Hygienemaßnahmen ergreift und einzelne Mitarbeiter ins Homeoffice verweist. Wenn die Gesellschafter, gegebenenfalls auch aufgrund der Entfernung zur Belegschaft die Schutzmaßnahmen des Geschäftsführers als zu weitreichend erachten, kann es zu einer Konfliktsituation zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer kommen. Eine Amtsniederlegung und außerordentliche Kündigung können indes dann wirksam erfolgen, wenn der Geschäftsführer durch eine unzulässige Gesellschafterweisung angehalten wird, unberechenbare Risiken für die Belegschaft und sich selbst einzugehen. Eine solche unzulässige Gesellschafterweisung in der aktuellen Corona-Krise läge vor, wenn der Geschäftsführer die Mitarbeiter aus dem Homeoffice in ein ungeschütztes Großraumbüro zurückzuholen soll, um etwa Kundenaufträge besser zu bearbeiten. Hier kommt es auf die individuelle Fallgestaltung genauestens an.

Allgemeine Informationen zur Kündigung wegen Corona finden Sie auf unseren arbeitsrechtlichen Seiten: Kündigung wegen Corona

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